Was wird gefragt?

Zensus 2022: Das müssen Mieter und Vermieter wissen

Die Gebäude- und Wohnungszählung birgt für Hausbesitzer und Verwalter einige Tücken. Was darf abgefragt werden, wer ist verantwortlich? Ein Überblick.

Beim Zensus müssen auch Vermieter und Hausbesitzer Angaben machen. | © Pixabay

Björn Vahle
23.05.2022 | 31.05.2022, 14:04

Die größte deutsche Bevölkerungsbefragung, der Zensus 2022, ist in Sachen Immobilien für alle Beteiligten eine arbeitsintensive Zeit. Knackpunkt ist neben den zu sammelnden Daten, die die Befragten verpflichtend einreichen müssen, vor allem die Frist. Bis zum 30. Mai müssen Vermieter und Verwalter auf die Post vom Bundesamt für Statistik antworten. Wer das versäumt oder sich weigert, kann im schlimmsten Fall mit hohen Geldstrafen bedacht werden.

Das Problem: Nicht immer liegen die Daten in einer Hand. Und manche mussten Vermieter aus Datenschutzgründen nie vorhalten. Das dürfte in den kommenden Tagen und Wochen zu viel Stress für die Betroffenen sorgen - auch wenn der Aufwand im Online-Fragebogen laut Zensus mit rund zehn Minuten pro Einheit überschaubar ist.

Die Rechte und Pflichten aller Beteiligten im Überblick:

Welche Angaben müssen Vermieter und Verwalter machen?

Den Zensus interessieren folgende sieben Angaben: Gemeinde, Postleitzahl und Gemeindeschlüssel, Art des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart und die Zahl der Wohnungen. Bei vermieteten Wohnungen wird außerdem nach der Art der Nutzung gefragt, nach eventuellen Gründen für Leerstand, der Fläche der Wohnung, der Zahl der Räume und der Nettokaltmiete. Zusätzlich werden sogenannte "Hilfsmerkmale" abgefragt (siehe "Daten der Mieter").

Wer muss antworten?

Der Gesetzgeber fordert gesammelte Angaben für alle Gebäude oder vermietete Wohnungen. Es muss also nur der Eigentümer oder der Verwalter antworten. Post vom Zensus sollten in der Regel die Hauseigentümer bekommen haben. Die Auskunft ist Pflicht und muss bis zum 30. Mai erfolgen.

Was sollten Inhaber oder Verwalter tun, denen nicht alle Daten vorliegen?

Die Aufforderung stellt Hausverwaltungen vor allem in Großstädten vor enorme Probleme. Das hat mit der kurzen Frist ebenso zu tun wie mit der Tatsache, dass sie in größeren Objekten oft nur die Mieter oder Inhaber von Eigentumswohnungen kennen – nicht aber deren Partner, Kinder oder weitere Mitbewohner. Experten empfehlen also eine Zusammenarbeit aller Betroffenen. Denn: Getrennt übermittelte Daten zu demselben Objekt sind laut Zensusgesetz nicht erlaubt. Es muss also ein gemeinsam erstellter Datensatz übermittelt werden, und zwar entweder vom Eigentümer oder der Hausverwaltung.

Dürfen Daten der Mieter weitergegeben werden?

Neben den oben aufgeführten müssen Eigentümer und Verwalter auch sogenannte "Hilfsmerkmale" verpflichtend angeben. Das bedeutet, dass auch die Namen von bis zu zwei Bewohnern der Gebäude weitergegeben werden müssen und wie viele Personen im Haus oder der Wohnung leben. Die Auskunft über die persönlichen Daten Ihrer Mieter ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Zensusgesetz geregelt. Das heißt: Vermieter dürfen zwar alle Daten speichern, die zur Durchführung des Mietverhältnisses benötigt werden. Die Weitergabe umfasst die Speicherung allerdings nicht und kann bei älteren Mietverträgen eine Änderung des Verarbeitungszwecks darstellen. Darüber müssen Mieter aufgeklärt werden. Mietverträge, die nach Inkrafttreten der DSGVO abgeschlossen wurden, sollten eine entsprechende Weitergabe-Klausel für den Zenus aber bereits enthalten. Die Statistischen Ämter des Bundes sowie der Länder müssen die Daten spätestens am 15. Mai 2026, vier Jahre nach dem Stichtag des Zensus, löschen.

Was passiert, wenn man nicht rechtzeitig antwortet?

Die Frist für die Antworten per Online-Fragebogen läuft am 30. Mai ab. Wer bis dahin nicht geantwortet hat, dem schicken die Behörden die Fragenkataloge zunächst schriftlich zu. Das kostet Geld und ist weniger umweltfreundlich, womöglich reichen die Fragenkataloge auch nicht aus. Der Gesetzgeber greift aber nicht sofort zum Strafenkatalog.

Was passiert, wenn man die Auskunft verweigert?

Reagiert man nicht auf die Anschreiben, wird man zunächst erinnert, dann abgemahnt. Danach kann ein Zwangsgeld verhängt werden, in NRW sind das 300 Euro. Das Zwangsgeld kann bei weiterer Weigerung auch erneut verhängt werden, wird aber erst nach Ablauf einer Frist fällig. Wer wissentlich falsche Angaben macht, muss laut Statistikgesetz NRW mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße rechnen.

Was soll das alles überhaupt bringen?

Ziel ist es, eine Datenbasis für Planungen des Bundes zu haben. Wie viele Kitas braucht ein Kreis oder eine Stadt? Wie viele und welche Art von Wohnungen braucht es künftig? Dabei können Daten aus dem Zensus hilfreich sein. Die Statistikämter fragen aber auch ohnehin bei Behörden gespeicherte Daten ab. Eigentlich für das Jahr 2021 angesetzt, wurde der Zensus wegen der Corona-Pandemie auf 2022 verschoben. Auch Privatpersonen werden gerade befragt. Ihre Pflichten finden Sie in unserem Artikel: "Zensus 2022: Wer wird gefragt und was?"