Kreis Paderborn

Kreis Paderborn in Inzidenzstufe 1: Diese Corona-Regeln gelten jetzt

Kontaktbeschränkungen treten in Kraft, weil die Sieben-Tage-Inzidenz in den vergangenen Tagen stetig gestiegen ist. Viele Aktivitäten sind aber auch weiterhin ohne Corona-Test möglich.

In Innenräumen gilt generell: Maskenpflicht. | © Unsplash

28.07.2021 | 28.07.2021, 15:27

Kreis Paderborn. Der Kreis hat an acht aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 überschritten. Damit befindet er sich laut Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ab Donnerstag, 29. Juli in der Inzidenzstufe 1 (Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 10,1 und 35). Damit werden laut Coronaschutzverordnung die Regelungen der nächsthöheren Stufe wirksam, teilt der Kreis Paderborn mit.

Unter anderem treten wieder Kontaktbeschränkungen in Kraft. Da das Land NRW sich bereits seit dem 26. Juli in der Inzidenzstufe 1 befindet, gilt bereits eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen, zum Beispiel wieder in Gaststätten, Museen und Bildungsveranstaltungen. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen.

Die Corona-Regeln im Einzelnen für den Kreis Paderborn in der Inzidenzstufe 1, gültig ab Donnerstag 29. Juli:

Kontaktbeschränkungen

Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen anderen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Erlaubt sind Treffen im öffentlichen Raum für beliebig viele Angehörige aus fünf Haushalten. Außerdem dürfen sich bis zu 100 Personen mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten treffen. Immunisierte Personen, also Genesene und Geimpfte, zählen nicht mit, dürfen also unbegrenzt an diesen Treffen teilnehmen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Freizeit

Freibäder dürfen ohne Test besucht werden; Bordelle usw. mit Test. Clubs und Diskotheken dürfen im Freien für bis zu 250 Personen öffnen. Nicht vollständig Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen Test vorlegen. Ab dem 27. August dürfen Clubs und Diskotheken auch innen öffnen, sollte die Landesinzidenz zu dem Zeitpunkt unter der 35 liegen.

Einzelhandel

Auch in Geschäften des nicht täglichen Bedarfs kann weiter ohne Test und Termin eingekauft werden.

Gastronomie

Für den Besuch von Cafés und Restaurants ist sowohl drinnen als auch draußen kein Negativtest erforderlich, da auch die landesweite Inzidenz in NRW unter der 35 liegt.

Kultur

Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Galerien, Schlösse, Burgen, Gedenkstätten und Bibliotheken können weiter ohne Termin und Test besucht werden. Da das Land NRW sich ebenfalls in der Inzidenzstufe 1 befindet, entfällt die Personenbegrenzung. Auch Führungen von mit Gruppen von bis zu zwanzig Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit sind wieder möglich.

Theater, Opern und Kinos dürfen bei ihren Vorstellungen maximal 1.000 Gäste (negativ Getestete, Geimpfte oder Genesene) hineinlassen, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstandes oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb (Chöre) innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.

Ab dem 27. August können Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport

Kontaktsport ist draußen und innen (auch in Fitnessstudios) grundsätzlich mit bis zu 100 Personen möglich. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Da das Land NRW sich ebenfalls in der Inzidenzstufe 1 befindet, entfällt die Testpflicht.

Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Ab dem 27. August sind Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

Beherbergung/Tourismus

Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsbetriebe dürfen weiter ohne Kapazitätsbegrenzung für Getestete, Geimpfte oder Genesene öffnen und dabei die volle gastronomische Versorgung anbieten. Busreisen sind für Getestete, Genesene auch ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmenden aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Friseure und körpernahe Dienstleistungen

Beim Friseurbesuch oder ähnlichen körpernahen Dienstleistungen wie wie zum Beispiel Nagelstudios, Kosmetik und Fußpflege ist ein negativer Test nur dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann.

Messen/Märkte

Ab dem 27. August sind auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne negativen Testnachweis erlaubt.

Private Veranstaltungen (außer Partys und ähnliche Feiern)

Private Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 250 Gästen (ohne Test) möglich und drinnen mit bis zu 100 Getesteten, Genesenen oder Geimpften möglich. Wenn die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten sichergestellt ist, muss weder draußen noch drinnen am Tisch eine Maske getragen werden.

Partys

Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maske mit bis zu 100 Personen möglich, drinnen mit bis zu 50 Gästen. Sowohl drinnen als auch draußen muss von allen, die nicht geimpft oder genesen sind, ein negatives Testergebnis vorliegen. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten muss sichergestellt sein.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse

Sitzungen, Tagungen, Kongresse etc. können drinnen und draußen mit bis zu 1.000 Getesteten, Geimpften oder Genesenen stattfinden.

Große Festveranstaltungen

Ab dem 27. August sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. mit negativem Testnachweis und bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist. Liegt die Landesinzidenz zu dem Zeitpunkt ebenfalls unter der 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

Kinder- und Jugendarbeit

Drinnen sind Gruppenangebote mit bis zu 30 oder 45 bei Eltern-Kind-Angeboten, draußen mit bis zu 50 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung bzw. 75 bei Eltern-Kind-Angeboten. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen sind möglich, wenn zwei Mal wöchentlich getestet wird und auch am Tag der Rückreise eine Testung der teilnehmenden Personen erfolgt.

Außerschulische Bildung

Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt. Da auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, ist kein negativer Test erforderlich. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2 Meter eingehalten oder eine Maske getragen wird

Gestattet sind auch die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Hallenbädern und Freibädern ohne Personenbegrenzung. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen können auch ohne negativen Testnachweis stattfinden, da sich auch das Land NRW derzeit in der Inzidenzstufe 1 befindet.

Testung nach Urlaubsrückkehr

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchführen.

Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Der vorgelegte Negativtest darf nicht älter als 48 Stunden sein. Geimpfte oder Genesene müssen keinen Negativtest vorlegen.