Kreis Paderborn. Am 3. März war in einer Hobbyhaltung in Lichtenau-Henglarn die Geflügelpest ausgebrochen und 50 Tiere mussten deshalb eingeschläfert werden. Nun sind die klinischen Untersuchungen im Sperrbezirk rund um Henglarn abgeschlossen, wie der Kreis Paderborn mitteilte.
„Wir haben keinerlei Auffälligkeiten festgestellt", erklärt die stellvertretende Leiterin des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Marlies Bölling. Sie könne aber noch keine komplette Entwarnung geben.
Tierseuchen-Allgemeinverfügung nur zum Teil aufgehoben
Das Sperrgebiet geht in das noch bestehende Beobachtungsgebiet über. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 25. März werde deshalb nur zum Teil aufgehoben. Die Geflügelbetriebe werden erneut stichprobenartig überprüft. „Geht alles gut, könnte frühestens Anfang April auch das Beobachtungsgebiet mit einem Radius von insgesamt zehn Kilometer und damit alle bestehenden Auflagen aufgehoben werden", so Bölling. Die hoch ansteckende Form, das Influenza Virus A, Subtyp H5N8, war in Henglarn nachgewiesen worden.
Nach der Geflügelpestverordnung werden bei einem solchen Ausbruch ein Sperrbezirk mit einem Radius von drei Kilometer rund um den Ausbruchsherd sowie ein Beobachtungsgebiet eingerichtet. Ziel ist es, die Ausbreitung des hoch ansteckenden Geflügelpesterregers zu verhindern und die Landwirtschaft vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Bei einem amtlichen Verdachtsfall muss auch der gesamte Geflügelbestand des betroffenen Halters getötet werden.
Im Beobachtungsgebiet sind 224.800 Tiere registriert
Im Sperrbezirk sind 89 Betriebe mit 22.689 Tieren registriert und im jetzigen Beobachtungsgebiet sind insgesamt 460 Betriebe mit rund 224.800 Tieren registriert – die meisten sind Hobbyhaltungen. In dem Beobachtungsgebiet gelten nach wie vor Auflagen. So dürfen weder Tiere, Fleisch oder Eier transportiert werden noch Geflügelausstellungen oder Märkte veranstaltet werden.
Für den gesamten Kreis Paderborn gilt nach wie vor eine Aufstallpflicht. Sämtliches Geflügel muss in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, beispielsweise einer Voliere, untergebracht werden. Die Stallpflicht und Biosicherheitsmaßnahmen wie Zutrittsverbote für Ställe, Wechseln der Kleidung und Desinfektionsmaßnahmen müssen deshalb streng eingehalten werden.