Winter

Schnee vor der eigenen Haustür: Schippen und Streuen ist Pflicht

Die weiße Pracht kann auf dem Gehweg oder in der eigenen Hofeinfahrt schnell zur Gefahr werden. Was Hauseigentümer dazu wissen müssen und wer im Zweifelsfall für Schäden aufkommen muss.

Hauseigentümer müssen im Winter ihre Pflichten im Blick behalten und Gehwege und Einfahrten vom Schnee befreien. | © Symbolfoto: Pixabay

15.12.2022 | 15.12.2022, 14:20

Leipzig (AFP/pf). Vielerorts hat es in den vergangenen Tagen in Deutschland bereits geschneit – und es ist mit weiterer weißer Pracht zu rechnen. Um Unfälle und Stürze für Fußgänger auf Gehwegen zu verhindern, sind insbesondere die Hauseigentümer in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Haus einigermaßen begehbar sind. Fragen und Antworten im Überblick.

Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich?

In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden - aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Ist der Mieter, der laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich ist, beruflich oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Der Vermieter muss Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit sein, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind es mindestens anderthalb Meter. Zum Streuen sollte etwa Sand benutzt werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.

Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?

Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere – etwa Nachbarn – um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.

Wer kommt für Schäden auf?

Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Auch wenn ein Vermieter den Winterdienst auf Mieter überträgt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall. Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, dem drohen jedoch Geldbußen von bis zu zehntausend Euro. Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.

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