Nach dem Schneefall folgt die Schipperei: Viele Menschen müssen nun zur Schneeschaufel greifen, um Straßen und Wege zu befreien. Denn nicht nur Städte und Gemeinden sind in der Pflicht, für sichere – und schneefreie – Straßen zu sorgen. Auch Gehwege und Häusereinfahrten müssen geräumt werden. Doch was muss man dabei beachten? Ein Überblick.
Wer ist verantwortlich für die Schneeräumung?
Eigentlich müssen die Kommunen öffentliche Gehwege von Schnee und Eis befreien. Zwar werden viele Straßen geräumt, um die Bürgersteige müssen sich meist aber die Eigentümer der anliegenden Grundstücke kümmern, wenn die Kommunen ihre Räum- und Streupflicht per Satzung an die Anlieger übertragen haben.
In der Regel kümmern sich also Hauseigentümer oder Vermieter um das Schneeschieben. Doch die können die Pflicht auch auf die Mieter übertragen. Der Mieterschutzbund betont allerdings, dass dies im Mietvertrag auch ausdrücklich vereinbart sein muss. Wenn die Mieter selbst zuständig sind, sollten sie ihre Aufgabe ernst nehmen. Wer krank, im Urlaub oder anders verhindert ist, sollte sich um Ersatz kümmern.
Was muss geräumt werden?
Sollte die zuständige Gemeinde oder Stadt den entsprechenden Gehweg nicht geräumt haben, dann muss der Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück geräumt und gestreut werden. Bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde kann man in der Regel einsehen, welche Straße und welche Gehwege von der Stadt bzw. der Gemeinde geräumt werden und für welche die Anlieger zuständig sind. Wenn es keinen Gehweg gibt, ist der Fahrbahnrand Schnee- und Eisfrei zu halten.
Zusätzlich sind Flächen an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen von Schnee zu befreien und bei Glätte durch die Anlieger zu streuen. Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer. Darüber hinaus müssen Hydranten von Schnee befreit werden und Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten stets freigehalten werden, damit das Schmelzwasser gut ablaufen kann.
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Auch Zugänge zum Haus sollten geräumt werden und so gefahrlos passiert werden können. Zudem sollten auch beispielsweise die Mülltonne oder die Stellplätze sicher erreicht werden können. Es muss nicht der komplette Parkplatz frei gemacht werden, aber ein sicheres Erreichen der Parkplätze ist wichtig. Sollten Personen ausrutschen und sich schlimmstenfalls verletzen, könnte das rechtliche Konsequenzen für Anlieger und Grundstückseigentümer haben.
Müssen Balkone und Dachterrassen geräumt werden?
Im Gegensatz zu den Gehwegen vor dem Haus gibt es keine generelle Räumpflicht für Balkon und Dachterrasse. Es ist jedoch üblich, diese Pflicht auf Mieter zu übertragen. Dies muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Denn eine hohe Schneeschicht könnte die Statik des Balkons oder der Dachterrasse beeinflussen. Darüber hinaus könnte Schmelzwasser in die Wohnung eindringen.

Auch auf dem Dach sind Schneeberge gefährlich. Zum einen für die Statik des Hauses, zum anderen für Passanten, die durch herunterfallende Schneelawinen oder Eiszapfen, die sich von Dachrinnen lösen, zu Schaden kommen können.
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Wenn Passanten von nicht geräumtem Schnee des Balkons oder der Dachterrasse zu Schaden kommen oder verletzt werden, haftet derjenige, der nachweislich gegen die Räumpflicht verstoßen hat. Dann kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen.
Wann muss geschippt und gestreut werden?
An Werktagen beginnt der Winterdienst im Regelfall um 7 Uhr morgens, am Wochenende um 8 oder 9 Uhr. Normalerweise endet die Räum- und Streupflicht um 20 Uhr. In Bielefeld gibt es nach 20 Uhr grundsätzlich keine Räumpflicht mehr.
Doch auch hier gibt es laut Mieterschutzbund Ausnahmen. Zudem gilt für alle: Bei extremen Wetterbedingungen muss auch mehrmals am Tag geschippt und gestreut werden. Wer wegen der Arbeit nicht zu Hause ist im Urlaub oder krank ist, sollte sich mit seinen Nachbarn absprechen – oder einen Winterdienst beauftragen.
Wie viel muss geschippt werden?
Hier gilt die Faustformel: Zwei Passanten müssen über den rutschfesten Durchgang gefahrlos aneinander vorbeikommen. Als ungefähres Maß wird 1,5 Meter genannt. Übrigens: Den Schnee sollte man nicht auf die Straße schippen, sondern möglichst an den Gehwegrand räumen. Abgesenkte Bordsteine sollten für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen frei bleiben.
Womit sollte gestreut werden?

Am besten eignen sich beispielsweise Sand, Splitt oder Sägespäne. Achtung: Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in manchen Kommunen oder Städten verboten oder nur bedingt einsetzbar.
In Bielefeld beispielsweise ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle.
Wo bekomme ich Streu-Material?
In Bielefeld wird Splitt in haushaltsüblichen Mengen während der Öffnungszeiten bei den städtischen Betriebshöfen des Umweltbetriebs kostenlos abgegeben:
- Mitte: Eckendorfer Str. 57
- Oldentrup: Am Wiehagen 75
- Schildesche: Engersche Str. 245
- Senne: Fabrikstr. 32
Darüber hinaus ist es erlaubt, Sand von städtischen Kinderspielplätzen als Streumittel zu verwenden. Die Sandkästen werden im Frühjahr wieder mit frischem Sand aufgefüllt.