Kreis Höxter. Die Höhepunkte der fünften Jahreszeit stehen mit zahlreichen Karnevalsveranstaltungen im Kreis Höxter bevor. Für viele Jecken gehört der Alkohol zum ausgelassenen Feiern dazu. „Dabei vergessen einige Fahrer, dass bereits eine geringe Menge Alkohol zur Fahruntüchtigkeit führen kann", so Sprecher Jörg Niggemann von der Polizei in Höxter. „Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt ein absolutes Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen." Ab 0,5 Promille handelt ein „erfahrener" Kfz-Führer ordnungswidrig.
Die Folgen
Der erstmalige Verstoß wird mit 500 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot geahndet. Mehrmalige Zuwiderhandlungen können bis zu 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot zur Folge haben. „Doch bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut und eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung genügen, um sich strafbar zu machen", mahnt der Sprecher. „Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Schlangenlinien fahren, dichtes Auffahren, überhöhte Geschwindigkeit, Missachten von Verkehrs- oder Anhaltezeichen. Dann ist der Straftatbestand des Paragrafen 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.
Die Strafen
Ab 1,1 Promille ist der Kfz-Führer absolut fahruntüchtig. Dieser Wert erfülle auch ohne Ausfallerscheinungen den Straftatbestand des Paragrafen 316 StGB. Niggemann: „Die angedrohte strafrechtliche Folge ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe ist unter anderem. abhängig vom Einkommen und einer eventuellen wiederholten Straffälligkeit." Zudem treffe das Gericht die Entscheidung, ob der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und sein Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sei schwierig, kosten- und zeitintensiv. Es muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden und in einigen Fällen das Ende einer Sperrfrist abgewartet werden.
Das Fahrrad
„Wer jetzt zu dem Schluss kommt, dass ihm das nicht passieren kann, weil er ja mit dem Fahrrad fährt, der irrt", betont Jörg Niggemann ausdrücklich. „Ist die Person Führerscheinbesitzer und verursacht einen Unfall beim Radfahren, so genügen bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut. Es gilt die gleiche Strafbestimmung wie beim Kraftfahrzeugführer: Paragraf 316 StGB." Auch als Radfahrer könne er seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird beim Radfahrer ab 1,6 Promille erreicht.
Der E-Scooter
Achtung: Die neuen E-Scooter, auch E-Tretroller genannt, unterliegen ebenfalls diesen genannten Bestimmungen. Sie gelten als Kraftfahrzeuge. Daher sei es am sichersten, dass Scooter-Fahrer im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. „So vermeiden Sie Unfallrisiken für sich und andere."
Die Alternativen
Für längere Strecken wird die Benutzung von Bussen, Bahnen und Taxen empfohlen. Vorteilhaft seien auch vorherige Absprachen, wer nüchtern bleibt und fährt. Oder man lasse sich von nüchternen Daheimgebliebenen abholen. Niggemann kündigt an: „Auch dieses Jahr wird die Polizei im Kreis Höxter verstärkt Verkehrskontrollen zu den Karnevalsfeiertagen durchführen." Und sie wünscht „fröhliche Karnevalstage und immer eine sichere Verkehrsteilnahme".