Ausstand geht weiter

Weiteres Gericht lehnt Eilantrag der Deutschen Bahn ab - Lokführer dürfen streiken

Am Hessischen Landesarbeitsgericht wollte die Bahn den Lokführerstreik stoppen - und hat auch in zweiter Instanz verloren. Damit geht der Streik der GDL weiter.

Die Lokführer können weiter streiken. | © Sven Hoppe

12.03.2024 | 12.03.2024, 14:55

Frankfurt am Main (AFP). Die Deutsche Bahn ist vor Gericht auch in zweiter Instanz mit ihrem Eilantrag gegen den laufenden Streik der Lokführergewerkschaft GDL gescheitert. Das hessische Landesarbeitsgericht wies am Dienstag die Berufung des Konzerns gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von Montagabend zurück.

Das Landesarbeitsgericht urteilte wie das Arbeitsgericht: Die Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Die Ankündigungsfrist der GDL zu den Streiks sei „ausreichend“ gewesen. Die Gewerkschaft hatte den Ausstand am Sonntagabend angekündigt. Er begann am Montagabend im Güterverkehr und am frühen Dienstagmorgen im Personenverkehr der Deutschen Bahn. Damit lagen 22 Stunden beziehungsweise 30 Stunden zwischen Ankündigung und Streikbeginn.

Das Unternehmen hatte in seinem Eilantrag vor allem argumentiert, dass die Streikankündigung der GDL viel zu kurzfristig erfolgt sei. Die Bahn bedauerte nach dem Urteilsspruch die Einschränkungen durch den sogenannten Wellenstreik. „Wir müssen die Entscheidung des Gerichts wohl oder übel akzeptieren“, erklärte Florian Weh, Hauptgeschäftsführer des Bahn-Arbeitgeberverbands AGV Move. Mehr rechtliche Möglichkeiten gebe es nicht, es sei alles versucht worden, den Streik zu stoppen, „leider ohne Erfolg“.

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Die GDL zeigte sich hingegen erfreut, dass auch das hessische Landesarbeitsgericht die Streiks als rechtmäßig einstufte. Über den Vorschlag, in ein Schlichtungsverfahren zu gehen, werde nun „ergebnisoffen“ diskutiert, sagte Thomas Gelling von der GDL. Nötig bleibe weiterhin ein „vernünftiges Angebot“ seitens der Bahn, fügte er hinzu. Knackpunkt des Tarifstreits ist die Forderung der GDL nach einer 35-Stunden-Woche für Beschäftigte im Schichtdienst bei vollem Lohnausgleich.