Paderborn. Der November steht bevor und so auch drei anstehende „Stille Feiertage“. Doch diese Feiertage unterscheiden sich von den anderen – denn feiern ist untersagt. An Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (17. November) und an Totensonntag (24. November) müssen die landesgesetzlichen Regelungen des Landes NRW beachtet werden, ansonsten ist mit Strafen zu rechnen. Darauf macht das Ordnungsamt des Kreises Paderborn in einer Presseinformation aufmerksam.
Nach der Verordnung des Landes NRW sind am Volkstrauertag folgende Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr verboten: Märkte und gewerbliche Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen sowie Volksfeste und Freizeitanlagen mit Tanz oder artistischen Darbietungen sowie der Betrieb von Spielhallen und die gewerbliche Annahme von Wetten. Von 5 bis 18 Uhr sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie alle anderen öffentlichen Veranstaltungen und Tanz untersagt.
Verstöße werden geahndet
An Allerheiligen und an Totensonntag gelten die gleichen Regelungen, allerdings gelten alle genannten Regelungen von 5 bis 18 Uhr.
Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer bis zu 1.000 Euro hohen Geldstrafe geahndet werden. Von dem gesetzlichen Verbot ausgeschlossen sind Museen und Zoos sowie Schwimmbäder und Fitnessstudios.