Kreis Minden-Lübbecke

Mühlenkreis überschreitet Inzidenzstufe: Welche Regeln ab Freitag gelten

Acht Tage in Folge lag der Kreis über dem Schwellenwert. Am Mittwoch wurde nun durch das Land formal bestätigt, dass die Inzidenzstufe 1 zeitnah in Kraft tritt.

Was für Vorschriften gelten, wenn die Inzidenz weiter steigt? | © Symbolbild: Pixabay

22.07.2021 | 22.07.2021, 18:07

Kreis Minden-Lübbecke. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat am Mittwoch formal bestätigt, dass der Kreis Minden-Lübbecke ab Freitag, 23. Juli, wieder in die Inzidenzstufe 1 fällt. Zuvor war die Wocheninzidenz an acht aufeinanderfolgenden Tagen höher als 10, sodass am übernächsten Tag – also an diesem Freitag – wieder die Regeln der Inzidenzstufe 1 gelten.

„Wir bedauern sehr, dass die Fallzahlen im Kreis Minden-Lübbecke – wie fast überall – inzwischen wieder steigen", sagt die Leiterin des Krisenstabes, Kreisdirektorin Cornelia Schöder. Die Entwicklung habe sich bereits zu Beginn der Sommerferien abgezeichnet. Schon hier gab es eine Reihe von Neuinfektionen, die auf Reiserückkehrende zurückzuführen waren. Dieser Trend setzt sich nun fort. So registrierte das Gesundheitsamt des Kreises am Dienstag erneut zehn Neuinfektionen. Allein sieben in Bad Oeynhausen. Laut Kreissprecherin Sabine Ohnesorge sind die Infektionen auf Reiserückkehrer zurückzuführen, die ihre Kontaktpersonen zu Hause angesteckt hätten.

Diese Regeln gelten ab Freitag

Für den Mühlenkreis gelten jetzt die Regelungen für Kreise und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen mit einer Inzidenz zwischen 10 und 35, die sich auf verschiedene Lebensbereiche auswirken.

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Kontaktbeschränkungen:

Treffen im öffentlichen Raum sind für Angehörige aus fünf Haushalten auch weiterhin ohne Begrenzung erlaubt. Dies gilt auch für bis zu 100 aus beliebigen Haushalten, sofern ein Test mit negativem Ergebnis vorliegt.

Kinder- und Jugendarbeit:

Gruppenangebote sind im Innenbereich für maximal 30 und im Außenbereich für maximal 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Testpflicht gestattet.

Kultur:

Innen- und Außenveranstaltungen sowie Vorstellungen in Opern, Kinos, und Theatern sind für bis zu 1.000 Personen gestattet. Die Bedingung ist auch hier ein negatives Testergebnis sowie ein Sitzplan

Sport:

Kontaktsport ist sowohl draußen als auch drinnen mit bis zu 100 zuvor getesteten Personen erlaubt. Außenveranstaltungen sind mit bis zu 25.000 Zuschauern, allerdings mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent der Kapazität möglich. Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, allerdings mit einer maximalen Auslastung von 33 Prozent der Kapazität erlaubt. Es ist jeweils ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster erforderlich, wenn sich das Land ebenfalls in der Inzidenzstufe 1 befindet. Innensport ist weiterhin ohne Test möglich.

Freizeit:

In Freibädern besteht auch weiterhin keine Testpflicht. In Clubs und Diskotheken dürfen nur im Außenbereich bis zu 250 Personen mit Test zusammenkommen.

Einzelhandel:

Die Sonderregel für mehr als 800 Quadratmeter große Geschäfte entfällt.

Private Veranstaltungen:

Private Veranstaltungen dürfen draußen mit bis zu 250 Personen ohne Test stattfinden. Drinnen dürfen private Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt. Für Partys gelten noch einmal verschärfte Regeln. Hier sind bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit erlaubt.

Gastronomie:

Solange die Landesinzidenz ebenfalls unter dem Wert von 35 liegt, entfällt die Testpflicht für die Innengastronomie.

Beherbergung:

Die Kapazitätsbegrenzung bei Busreisen entfällt, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz unter 35 kommen.

Es gelten eine Reihe von Ausnahmen für immunisierte Personen – das sind entweder vollständig Geimpfte oder Genesene ohne Symptome. Wenn ein negativer Test Voraussetzung für eine Teilnahme ist, benötigen Geimpfte und Genesene statt des Testnachweises einen Nachweis über ihren Impfschutz. Wenn für eine Veranstaltung eine bestimmte Begrenzung der Personenzahl gilt, werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt – es sei denn, es geht um eine Begrenzung der räumlichen Kapazität. So soll weiterhin vermieden werden, dass zu viele Personen auf engem Raum zusammenkommen.

Weiterhin gilt auch die Testpflicht für Arbeitnehmer nach dem Urlaub: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.