Windkraft im Teutoburger Wald

Schadenersatz droht: Kreis Lippe muss Windräder auf der Gauseköte doch genehmigen

Die Richter in Münster haben deutlich gemacht, dass der Ablehnungsbescheid aus ihrer Sicht rechtswidrig sei. Klagen gegen die Genehmigung bleiben abzuwarten.

Werden nun doch erlaubt: Windkraftanlagen auf der Gauseköte. | © Manfred Brinkmeier

26.03.2025 | 26.03.2025, 20:01

Kreis Lippe. Um Schadensersatzansprüche in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags abzuwenden, wird der Kreis Lippe die sieben auf der Gauseköte im Teutoburger Wald geplanten Windkraftanlagen nun doch kurzfristig genehmigen müssen. Das ist das Ergebnis eines Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Es sei „überraschenderweise“ anderer rechtlicher Auffassung als der Kreis Lippe und die Bezirksregierung Detmold, erklärt der Kreis.

Landrat Dr. Axel Lehmann übt scharfe Kritik: „Die OVG-Auffassung ist das bedauerliche Ergebnis völlig schwammiger, teils widersprüchlicher und sich seit Mitte vergangenen Jahres ständig ändernder Vorgaben von Land und Bund.“ Auf deren Grundlage eine Entscheidung zu treffen, die auch das OVG in seiner Rechtsauffassung teile, sei für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahezu unmöglich geworden. „Das wird an diesem Beispiel leider wieder einmal deutlich.“ Ob es nun Klagen gegen die Genehmigung geben werde, bleibe abzuwarten.

Neuer Regionalplan ist klarer

Die Münster-Entscheidung sei in direktem Zusammenhang mit der am Montag beschlossenen Änderung des Regionalplans zu sehen. Diese regelt in Zukunft wesentlich klarer als zuvor, unter welchen Bedingungen Windräder beispielsweise in Waldgebieten gebaut werden dürfen. „Legt man diese Vorgaben zugrunde, könnten die Windräder auf der Gauseköte nicht mehr gebaut werden. Allerdings tritt die Änderung des Regionalplans erst in einigen Tagen in Kraft“, erklärt der Kreis. Noch gelten die „alten“ Vorgaben. Und die beurteile das Oberverwaltungsgericht Münster anders als der Kreis Lippe und die Bezirksregierung Detmold. So würde sich aus Sicht der Richter die Ablehnung als rechtswidrig erweisen. Im Umkehrschluss gilt: Der Kreis muss die Anlagen genehmigen.

Würde er das nicht tun, träte in der Zwischenzeit die Änderung des Regionalplans in Kraft – und die Windräder könnten nicht mehr gebaut werden. In diesem Fall würden Schadensersatzansprüche durch die Antragsteller aufgrund entgangenen Gewinns auf den Kreis und seine Kommunen zukommen, was unbedingt verhindert werden müsse. Dies würde sich auch bei der Kreisumlage bemerkbar machen.

Kein „Weiter so“

„Die OVG-Auffassung überrascht schon sehr. Wir waren der Überzeugung, dass die gültige Regionalplanung Basis dafür ist, den notwendigen Ausbau der Windkraft zu steuern und Wildwuchs von Anlagen zu verhindern“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann. „Wir brauchen dringend eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das zurzeit Windkraftprojekten eine so hohe Priorität gibt, dass eine Regulierung des Ausbaus nahezu unmöglich scheint.“ Dr. Ute Röder, zuständige Verwaltungsvorständin, ergänzt: „Ein ‚weiter so‘ trägt jedenfalls nicht zur Akzeptanz der Bevölkerung in Sachen Windkraft bei.“

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Der Kreis Lippe hatte vor knapp vier Wochen die Windräder auf der Gauseköte abgelehnt. Eine Entscheidung hätte aus rechtlichen Gründen nicht später getroffen werden können. Begründung war, dass Waldbereiche für den Ausbau der Windenergie nur im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung in Anspruch genommen werden dürfte. Für die beantragten Standorte in Detmold, Schlangen und Horn-Bad Meinberg gibt es jedoch keine kommunalen Bauleitplanungen, die eine Windenergienutzung im Wald vorsehen. Somit würden die Anlagen den Zielen der Raumordnung widersprechen, wie sie im Regionalplan OWL von 2024 (noch) vorgesehen sind. Dieser Auffassung war die Bezirksregierung Detmold gefolgt.

Richter ist unmissverständlich

Bereits vor der Ablehnung der Windräder vor rund vier Wochen hatte der Antragssteller Westfalenwind beim Oberverwaltungsgericht Münster mehrere Verfahren in Gang gesetzt, um eine positive Entscheidung zu seinen Gunsten zu bekommen. Eins dieser Verfahren war zwar im Februar eingestellt worden. Im Zuge eines anderen Verfahrens hatte das Oberverwaltungsgericht aber nun kurzfristig einen Erörterungstermin anberaumt. „Und dabei hatte der Richter unmissverständlich deutlich gemacht, dass der Ablehnungsbescheid aus seiner Sicht rechtswidrig sei, der Antragssteller Recht bekommen würde und eine Genehmigung erteilt werden müsse.“

Westfalenwind kündigte eine Stellungnahme für Donnerstag an.