Kreis Höxter. Wie geht’s aus am Sonntag? Es gibt Trends, es gibt Prognosen auf möglicherweise drei Stichwahlen kreisweit. Mehr nicht. Was klar ist, steht auf den Stimmzetteln: Was darf ich darauf bei einer Abstimmung eigentlich? Ab wann ist er ungültig? Und warum stehen bei unabhängigen und parteilosen Kandidaten Parteien neben dem Namen? Kreiswahlleiterin und Kreisdirektorin Manuela Kupsch gibt dazu Antworten.
Was bei der Wahl auf dem Stimmzettel darf und was nicht.
Antworten auf diese Fragen finden sich laut Kupsch im Kommunalwahlgesetz NRW und den Kommentierungen zum Kommunalwahlgesetz NRW. Die Wahlberechtigten haben je Stimmzettel eine Stimme. Zur Stimmabgabe heißt es in Paragraf 25 Kommunalwahlgesetz NRW: „Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.“ Es muss daher zweifelsfrei erkennbar sein, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin die Stimme gelten soll.
Darf man Strichmännchen oder Smileys malen?
Laut Kommentierung zum Kommunalwahlgesetz sei die Stimme ungültig, wenn die Markierung der Stimme in Gestalt eines Smiley-Gesichts im Stimmabgabefeld abgegeben werde, da es zweifelhaft bleibe, ob die Stimme überhaupt ernsthaft abgegeben worden sei und bejahendenfalls aufgrund der Mehrdeutigkeit des Zeichens (Freundlichkeit einerseits, Scherz andererseits) für den betreffenden Wahlvorschlag gelten soll.
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Was ein fehlendes Kreuz auf einem der vier Zettel für die Kreuze auf den drei anderen bedeutet.
Die Stimmzettel für die vier Wahlen (Mitglied des Kreistags, Landrat/Landrätin, Mitglied des Stadtrats, Bürgermeister/Bürgermeisterin) werden laut Kupsch getrennt jeweils pro Wahl ausgezählt. Sofern ein Stimmzettel kein Kreuz enthalte, sei die Stimme für diese Wahl ungültig. Seien die weiteren drei Stimmzettel zweifelsfrei angekreuzt, würden diese als gültige Stimmen für die jeweilige Wahl berücksichtigt. Sie zitiert erneut das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung zur Ungültigkeit der Stimme: „Ungültig ist die Stimme insbesondere dann, wenn der Stimmzettel ...
- keine Kennzeichnung enthält;
- den Willen des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt, zum Beispiel wenn mehrere Bewerber angekreuzt sind oder die Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Bewerber gemeint ist;
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Unter einem Zusatz versteht man jede über die Kennzeichnung des Wahlvorschlags hinausgehende schriftliche Willenskundgebung auf dem Stimmzettel.“
Die große Übersicht: Alle Landrats- und Bürgermeister-Kandidaten für den Kreis Höxter
Warum auf den zugelassenen Wahlvorschlägen zum Beispiel für den unabhängigen und parteilosen Tino Wenkel (Beverungen) ein „CDU“ und für den unabhängigen, parteilosen Mathias Koch (Nieheim) ein „SPD/CDU“ steht.
Laut Kommunalwahlgesetz könnten beim Wahlleiter Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen oder von Einzelbewerbern eingereicht werden, erklärt die Kreiswahlleiterin. „Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Aufstellungsversammlung der jeweiligen Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.“ Das Wahlrecht schreibe nicht vor, dass Kandidierende einer Partei angehören müssten, betont sie. Siehe also Beverungen: „Es ist also rechtlich zulässig, dass eine Partei einen parteilosen Kandidaten oder eine parteilose Kandidatin ohne Mitgliedschaft in der jeweiligen Partei vorschlägt.“
Für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten seien auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien und/oder Wählergruppen zulässig – siehe Nieheim. Parteien und/oder Wählergruppen könnten gemeinsam einen Kandidaten nominieren. Auch dafür schreibe das Wahlrecht nicht vor, dass der Kandidierende einer Partei angehören müsse. „Auf den Stimmzetteln ist erkennbar, welcher Bewerber von welcher Partei/welchen Parteien vorgeschlagen wurde.“
Der Unterschied bei Einzelbewerbern
Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber schlagen sich selbst beim Wahlleiter und bei der Wahlleiterin als Kandidaten vor.
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