Löhne. Mit neun Fahrzeugen kämpft der Winterdienst der Stadtwerke Löhne gegen die Schneemassen. Doch auch die Anwohner sind in der Pflicht, die Gehwege vor den Grundstücken zu räumen und zu streuen. Löhne versinkt im Schnee: Die Stadt Löhne gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Während Gemeinden, Städte, Länder und Bund für das Räumen von Straßen, Autobahnen und Haltestellen zuständig sind, müssen Hausbesitzer selbst dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt wird. Im Zweifelsfall auch mehrmals täglich, wenn es kurz nach dem Räumen erneut anfängt zu schneien oder wieder friert.
Beginnt es nachts zu schneien genügt es, morgens zu räumen. Fällt am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Bei Eisglätte besteht in den meisten Gemeinden die Pflicht, den Weg umgehend zu streuen. Es gilt die Räum- und Streupflicht an Werktagen von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr. Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7 Uhr des Folgetages zu räumen.
Wer nicht räumt, riskiert ein Bußgeld
Wer den Schnee nicht wegschafft, für den kann es unter Umständen teuer werden. Stürzt ein Mensch auf dem glatten Gehweg, kann er Schmerzensgeld beanspruchen. Wer nicht selbst räumen kann, muss für Ersatz sorgen. Hausbesitzer können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, wenn Mietvertrag oder Hausordnung entsprechende Vorschriften enthalten. Ein Aushang sollte dann klar regeln, welcher Mieter an welchen Tagen zuständig ist. Wer verhindert ist, etwa weil er krank ist, muss für Ersatz sorgen.
Beauftragt der Hausbesitzer ein professionelles Unternehmen, kann er die Ausgaben als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Selbst dann muss der Hausbesitzer jedoch kontrollieren, ob rechtzeitig und regelmäßig geräumt wird.
Häufig gibt es Streit darüber, wie breit der geräumte Weg sein muss. Die Grundregel lautet: Zwei Personen müssen aneinander vorbeigehen können. In der Praxis bedeutet dies eine Breite von mindestens einem Meter. Existiert vor dem Grundstück kein Gehweg, muss die Fläche zwischen Grundstück und Straße auf entsprechender Breite vom Schnee befreit werden. Besonders belastet sind Besitzer von Eckgrundstücken. Sie müssen nicht nur den Weg vor der Eingangstür räumen, sondern alle Gehwege, die an das Grundstück grenzen.
Doch wohin mit dem Schnee
Bei anhaltendem Winterwetter türmt sich der Schnee bald zu stattlichen Haufen auf. Sie müssen am Rand des Gehweges liegen bleiben und dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Reicht der Platz nicht aus, muss der Schnee auf dem eigenen Grundstück oder einem Grünstreifen gesammelt werden. Gullys sollten frei bleiben, sonst kann das Schmelzwasser bei Tauwetter nicht ablaufen.
Das darf gestreut werden
Die Stadt rät, Sand statt Streusalz der Umwelt zuliebe verwenden. Ausnahmen gibt es bei Eisregen sowie auf Treppen oder Rampen. Damit die Wege auch bei Schneeglätte sicher begehbar sind, müssen Hausbesitzer Sand oder Splitt streuen. Nach dem Ende des Winterwetters müssen Anwohner das Streugut wieder von den Wegen entfernen.