Schloß Holte-Stukenbrock. Noch sieht es nicht nach Schnee und Eis aus, dennoch möchte die Stadtverwaltung rechtzeitig Grundstückseigentümer über ihre Winterwartungspflicht informieren. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Geh- und Radwege mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bei Schnee- und Eisglätte. Aus ökologischen Gründen sollte den abstumpfenden Mitteln (wie zum Beispiel Sand oder Splitt) Vorrang gewährt werden. Ist kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu halten.
Um unter anderem Haftpflichtansprüche von Bürgern abwenden zu können, die sich bei einem Sturz verletzen könnten, ist die rechtzeitige Räumung der Wege für jeden Grundstückseigentümer wichtig. Sie sollten daher werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von Eis und Schnee freigehalten werden (Sonn- und Feiertags von 9 bis 20 Uhr).
In Tempo-30-Zonen wird nicht gestreut
Die Stadt streut bei Glätte innerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), an gefährlichen Stellen, an Straßen des Vorbehaltsnetzes (das sind verkehrswichtige Straßen, auf denen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Kilometer pro Stunde gilt), an Schulbushaltestellen und an Fußgängerüberwegen. Auf den Straßenflächen in Tempo-30-Zonen wird im Regelfall kein Winterdienst durchgeführt.
Die Streu- und Räumdienste gehen nach einem abgestuften Dringlichkeitsplan vor, Auf den Fahrbahnen könne nicht vollständig auf Salz verzichtet werden, teilt die Stadt mit. Es gelte: „So wenig wie möglich, so viel wie nötig."
Zudem weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass die Reste vom Silvesterfeuerwerk (Böllerpapier, Raketenreste, Flaschen etc.) von dem jeweiligen Verursacher zu entfernen sind, auch wenn es sich nicht um das eigene Grundstück handelt.