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Unternehmen Mohn Media in Gütersloh geht weiter gerichtlich gegen Mitarbeiter vor

Obwohl die Großdruckerei aus Gütersloh vor Gericht bereits Niederlagen einstecken musste, wendet sie sich im Arbeitszeiten-Streit nun ans Bundesarbeitsgericht.

Das Firmengelände des Gütersloher Unternehmens Mohn Media befindet sich an der Carl-Bertelsmann-Straße. | © Bertelsmann

Ludger Osterkamp
19.02.2025 | 19.02.2025, 18:12

Gütersloh. In den Klageverfahren um Arbeitszeiten gibt Mohn Media trotz aller bisherigen Niederlagen nicht klein bei. Wie ein Firmensprecher am Freitag bestätigte, hat das Unternehmen entschieden, sich ans Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu wenden. Mohn Media hat dort Beschwerde eingelegt, um gegen Urteile des Landesarbeitsgerichtes Hamm vorgehen zu können.

Die elfte Kammer des LAG hatte im November in neun Verfahren gegen Mohn Media entschieden und eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Dagegen geht die Gütersloher Großdruckerei nun vor. „Da wir nach Prüfung der Urteile zu der Auffassung gelangt sind, dass für die Entscheidungsfindung wesentliche Aspekte unzutreffend bewertet wurden, möchten wir eine abschließende Klärung dieser Rechtsfragen herbeiführen“, so der Firmensprecher.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ging in Erfurt kurz vor Ablauf der Monatsfrist ein; in der zweiten Januarwoche hatte das LAG seine neun Urteile zugestellt. Inhaltlich geht es beim Streit darum, dass die Beschäftigten auf ihre 35-Stunden-Verträge pochen. Sie wehren sich gegen eine Betriebsvereinbarung, die sie verpflichten soll, zweieinhalb Stunden Mehrarbeit ohne Lohn- und Freizeitausgleich zu leisten.

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Gütersloher Unternehmen hatte Beschäftigten gekündigt

Knapp zwei Dutzend Beschäftigte sind es, die den Streit ausfechten. Sie haben bislang sämtliche Verfahren gewonnen, auch diese Woche am Arbeitsgericht Bielefeld wieder. Mohn Media geht stets in Berufung. Beim LAG Hamm liegen und 22 Berufungsverfahren, verteilt auf drei Kammern. Die elfte Kammer war die erste, die Urteile gefällt hatte. Zwei weitere Urteile (18. Kammer) folgten im Dezember, zwei weitere Termine (6. Kammer) sind für kommende Woche anberaumt.

Den klagenden Beschäftigten hat Mohn Media im vergangenen Jahr betriebsbedingt gekündigt. Auch dazu laufen Verfahren – die die Kläger bislang durchweg gewonnen haben. Es handele sich um einen klaren Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, so das Arbeitsgericht. Gleichwohl durften die Beschäftigten bislang nicht ins Werk zurück. Das Unternehmen hat sie unter Anrechnung ihres Jahresurlaubs und von Überstunden bis Ende Februar frei gestellt. Danach greift der – erstrittene – Weiterbeschäftigungsanspruch. „Die Frage ist nur: Lässt Mohn Media sie dann wirklich wieder rein?“, so Klägeranwältin Ulrike Weikert. Sie sei gespannt.

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Zu beschäftigten hat Mohn Media die Kläger zu unveränderten Konditionen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im Jahresverlauf irgendwann Urlaub beantragen und die Geschäftsleitung das ablehnen, könnte das zu einer weiteren Klagewelle führen, so die Anwältin - sofern sich die Geschäftsleitung auf den Standpunkt stelle, der Urlaub sei bereits genommen. „Schon die aktuelle Urlaubs-Anweisung halte ich für rechtswidrig“, sagt Weikert.