Kreis Gütersloh. In einer Lagerhalle im Kreis Gütersloh hat die Kontrolleinheit Verkehrswege des Bielefelder Hauptzollamts rund 62.000 unversteuerte E-Shishas sichergestellt.
Wie es jetzt vom Zoll heißt, wurde das Hauptzollamt Ende November von Mitarbeitern der Abteilung Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh darüber informiert, dass im Rahmen einer Prüfung bei einem Groß- und Einzelhändler für Lebensmittel und Tabak eine große Menge an unversteuerten E-Shishas gefunden wurden.
In der Halle lagerten etwa 250 ungeöffnete Pakete mit je 240 unversteuerten E-Shishas. Darüber hinaus fanden die Zöllner auch einige geöffnete und nach Geschmacksrichtungen sortierte sowie teilweise bereits leere Kartons vor. Im Büro der Firma befanden sich außerdem kleine Mengen von nicht versteuerten E-Shisha Proben und Liquids.
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Auch die Wohnung des Beschuldigten wird durchsucht
„Die E-Shishas waren für den Verkauf bestimmt und wurden dem Anschein nach in der Lagerhalle dafür entsprechend vorbereitet“, sagt Ralf Wagenfeld, Spreches des Hauptzollamts Bielefeld. Durch das aufmerksame Verhalten der Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung und die gute Zusammenarbeit mit dem Zoll habe ein Steuerschaden von etwa 140.000 Euro verhindert werden können.
Der 27-jährige Inhaber gab zwar an, dass ihm die Waren nicht gehören und es sich um eine Falschlieferung handeln würde - dennoch leiteten die Zöllner gegen den Mann ein Steuerstrafverfahren ein.
Das Amtsgericht Bielefeld ordnete zudem die Beschlagnahme des Mobiltelefons sowie die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in Bielefeld an. Dabei wurden außerdem ein Laptop und eine Festplatte beschlagnahmt. Die Ermittlungen hat jetzt das Zollfahndungsamt Hannover mit Dienstsitz in Bielefeld übernommen.
Tabakwaren müssen ordnungsgemäß versteuert werden
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn sie im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sind. Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 1. Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren versteuert.
Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen. Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023.
Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids.
Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.