
Früher haben Menschen gerne die schönsten Blätter gesammelt und in dicken Lexika gepresst. Heute sammeln die meisten das Laub, um es zu entsorgen. Der Herbst ist eben nicht immer die goldene Jahreszeit, er bringt auch Arbeit mit sich. Die „NW“ hat die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit dem Thema Laub in einer Übersicht zusammengestellt.
Für das Laub auf dem Gehweg ist die Stadt zuständig
Stimmt nicht so ganz. Eigentlich ist die Gemeinde zuständig für den öffentlichen Straßenraum, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. Aber meistens überträgt die Gemeinde diese Pflicht – vor allem für die Gehwege – auf die anliegenden Hauseigentümer. Und dazu gehört nicht nur das Schneeschippen, sondern eben auch das Laubfegen.
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Einmal Laubfegen am Tag reicht
Eine pauschale Angabe, wie oft die Blätter wegzufegen sind, gibt es nicht. Aber mit einer einmaligen Aktion ist es nicht getan. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt kann morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden. Das Landgericht Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss. Aber auch Fußgänger und Radfahrer sind in der Pflicht: Sie sind aufgefordert, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.
Nach einem Sturz wegen Laub gibt es Schadenersatz
Nein. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht selbstverständlich Schadenersatzsprüche nach sich, so die Verbraucherzentrale NRW. Im Streitfall prüfen Gerichte, ob Gestürzte den Unfall mit verschuldet haben. Wenn Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt den Verbraucherschützern zufolge bei Mietern oder Eigentümern die Private Haftpflichtversicherung ein. Bei Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Einfamilienhäusern sei die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zuständig.

Als Mieter ist man beim Laub in der Pflicht
Stimmt – jedenfalls meistens. Grundsätzlich ist es zwar Sache des Eigentümers oder Vermieters, Laub zu fegen. Aber der kann das an seine Mieter delegieren – und tut dies auch meistens. Das muss allerdings im Mietvertrag vereinbart worden sein. Hierfür gelten aber strenge Anforderungen. Umfang der Aufgaben und zeitlicher Rahmen müssen festgeschrieben werden. Ein Absatz in der Hausordnung jedenfalls reicht nicht aus, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit. Und: Hausbesitzer müssen kontrollieren, ob ihre Mieter der Pflicht nachkommen.
Laubbläser dürfen immer benutzt werden
Falsch. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammler und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, erklärt Rolf Janßen vom Mieterschutzverein in Frankfurt.
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Keine Chance gegen das Laub vom Nachbarn
Das Laub aus dem Nachbargarten weht aufs eigene Grundstück – das kann einen ganz schön auf die Palme bringen. Laub auf dem Gehweg vor dem Haus ist das eine. Tatsächlich müssen laut Urteil des Amtsgerichts München Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargrundstück hingenommen werden. „Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen“, sagt Wagner.
Geht das Laub aus dem Garten des Nachbarn aber über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann man einen finanziellen Ausgleich verlangen. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe. „Laubrente“ nennt das die Justiz. Die Höhe dieser Rente muss im Falle eines Falles vor Gericht erstritten werden.
Die Laub-Entsorgung übernimmt der Eigentümer
Grundsätzlich muss der vom Laub betroffene Eigentümer das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen – auch wenn es von Bäumen auf dem Nachbargrundstück stammt. Wer den Platz hat, kann das Laub, am besten zerkleinert, auf den Kompost geben.
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Gibt es auf dem eigenen Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit, muss das Laub auf dem Wertstoffhof, der örtlichen Kompostieranlage oder in einer Grüngut-Sammlung entsorgt werden. Laub in den Wald zu kippen, ist verboten. Es zu verbrennen, ebenso. Und es dem Nachbarn über den Zaun zu kippen, sowieso.