Arbeiten in den Sommerferien

Regeln für Ferienjobs: Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber wissen sollten

Die Sommerferien in NRW starten bald. Viele Schüler nutzen die freie Zeit zum Jobben. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten. Eine Übersicht.

In der Gastronomie dürfen Jugendliche in ihren Ferien auch an Wochenenden und Feiertagen jobben. | © Symbolbild: Pixabay

02.07.2025 | 02.07.2025, 11:08

Bielefeld. Mit dem Beginn der Sommerferien überlegen viele Jugendliche, durch einen Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern und sich dabei auch über mögliche Berufsperspektiven näher zu informieren. In Nordrhein-Westfalen sind Minijobs besonders beliebt.

Dabei gibt es bei Ferienjobs klare Regeln für Arbeitgeber, auf die der Deutsche Gewerkschaftsbund NRW jetzt hinweist. „Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln“, sagt Andreas Jansen, Vorsitzender der DGB Jugend NRW.

Folgendes müssen Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber bei Ferienjobs jedoch beachten:

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Mindestalter und Arbeitszeiten bei Ferienjobs

Jugendliche dürfen nur zu bestimmten Tageszeiten und begrenzt lange arbeiten. - © Silvia Marks/dpa-tmn
Jugendliche dürfen nur zu bestimmten Tageszeiten und begrenzt lange arbeiten. | © Silvia Marks/dpa-tmn

Vor dem Gesetz zählt als Kind, wer jünger als 15 Jahre alt ist. Personen zwischen 15 und 18 Jahren gelten als Jugendliche. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Für Schüler ab 13 Jahren gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, heißt es vom Arbeitsministerium. Dazu gehören Jobs wie Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich und nicht vor oder während des Schulunterrichts.

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Für Jugendliche ab 15 Jahren, die nach dem Schulgesetz NRW nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, besteht die Möglichkeit, während der Schulferien an maximal 20 Tagen im Kalenderjahr zu jobben. Hierbei darf die Beschäftigung an höchstens fünf Tagen in der Woche und acht Stunden am Tag erfolgen.

Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt. Laut dem Ministerium gelten Ausnahmen für Branchen wie die Gastronomie und die Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden. In der Gastronomie dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch bis 22 Uhr jobben.

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beim Ferienjob

Wie das Arbeitsministerium NRW zudem erklärt, ist die Zahl der Arbeitsunfälle von Jugendlichen etwa doppelt so hoch wie die ihrer erwachsenen Kollegen. Ursachen sind vor allem mangelndes Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie fehlende Erfahrung. Deshalb haben sie im Arbeitsschutz besondere Rechte.

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Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei Zuweisung anderer Aufgaben die möglichen Gefahren identifizieren, beurteilen und minimieren. Zusätzlich muss er die jugendlichen Beschäftigten vor Beginn der Arbeit darüber aufklären, wo mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren der Tätigkeit liegen.

Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern, Akkordarbeit und Tätigkeiten, bei denen sie mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen, sind ungeeignet. Auch Jobs in extremer Umgebung – ob Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm – sind nichts für Jugendliche.

Welche Ausnahmeregelungen zur Kinderarbeit es gibt

Wenn Schüler in den Ferien in einer Eisdiele arbeiten, müssen sie - an ihr Alter angepasst - bestimmte Arbeitszeiten einhalten. - © picture alliance/dpa
Wenn Schüler in den Ferien in einer Eisdiele arbeiten, müssen sie - an ihr Alter angepasst - bestimmte Arbeitszeiten einhalten. | © picture alliance/dpa

Die Bezirksregierungen in NRW überwachen die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzregelungen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden, heißt es aus dem Ministerium.

Im Medien- und Kulturbereich dürfen Kinder an bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken – zum Beispiel bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Film- und Fotoaufnahmen.

Bei Theatervorstellungen dürfen Kinder ab sechs Jahren bis zu vier Stunden täglich mitwirken. Bei Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen und bei Film- und Fotoaufnahmen dürfen Kinder zwischen drei und sechs Jahren bis zu zwei Stunden täglich mitwirken.

Kinder ab sechs Jahren dürfen an diesen Veranstaltungen bis zu drei Stunden am Tag mitarbeiten. In jedem Fall muss der Veranstalter einen Antrag zur Ausnahmeregelung bei der zuständigen Bezirksregierung stellen.

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