Freiwillige

Für Europawahl: Kommunen in NRW suchen tausende Wahlhelfer 

Am 9. Juni ist Europawahl. Für den reibungslosen Ablauf in den Wahllokalen werden viele Freiwillige gebraucht. EU-Bürger ab 16 Jahren können Wahlhelfer werden.

In Bielefeld haben sich schon beinahe genügend Freiwillige gemeldet – von den benötigten 2.700 fehlen nur noch 200. | © Daniel Bockwoldt/dpa

Felix Schwien
13.03.2024 | 13.03.2024, 13:28

Köln/Münster. Für die Europawahl im Juni suchen die Kommunen in Nordrhein-Westfalen derzeit Tausende Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Während einige Städte die erforderliche Zahl an Ehrenamtlichen schon fast beisammen haben, fehlt bei anderen noch der Großteil, wie eine Umfrage ergab.

So haben sich in Münster nach Angaben der Stadt bislang knapp 770 Personen gemeldet - gebraucht werden insgesamt 3.550. Köln benötigt 8.500 Helfer und hat bisher rund 4.900 gefunden. In Dortmund und Düsseldorf sind noch mehr als die Hälfte der Plätze zu vergeben.

Wer darf Wahlhelfer werden?

In Bielefeld dagegen haben sich schon beinahe genügend Freiwillige gemeldet – von den benötigten 2.700 fehlen nur noch 200. Auch Essen hat bereits zwei Drittel der 3.000 Helfer gefunden, Bonn sucht noch knapp 1.000 Personen.

Newsletter
Update zum Mittag
Top-News, täglich aus der Chefredaktion zusammengestellt.

EU-Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren können Wahlhelfer werden. Als Mitglieder des Wahlvorstands sorgen sie in einem Wahllokal für die ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl am 9. Juni. Für ihre Unterstützung erhalten sie ein sogenanntes Erfrischungsgeld, das meist zwischen 50 und 80 Euro beträgt.

Ist die Berufung verpflichtend und gibt es Sonderurlaub?

Wer zum Wahlhelfer berufen wird, kann sich nicht einfach davon befreien lassen, sondern benötigt dafür einen wichtigen Grund. Beispiele für eine Freistellung sind die Pflege und Fürsorge der Familie, berufliche Gründe, Krankheit und Behinderungen. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet, heißt es vonseiten der Bundeswahlleiterin.

Sonderurlaub steht den Wahlhelfern im Anschluss an ihre ehrenamtliche Tätigkeit nicht automatisch zu. In den Wahlgesetzen gibt es keine Regelungen über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung. Ob jemand für seinen Dienst freibekommt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. (mit Material der dpa)