Corona-Pandemie

Das sind die neuen Corona-Regeln in NRW

Sonnenstudios dürfen wieder öffnen. Und auch Schwimmunterricht für Kinder ist wieder möglich.

Schwimmunterricht für Kinder ist künftig in NRW unter Auflagen wieder möglich. | © Symbolbild: Pixabay

26.03.2021 | 26.03.2021, 20:04

Düsseldorf (dpa). Eine landesweite Corona-Notbremse wird es in Nordrhein-Westfalen vorerst nicht geben. Das verkündete NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Freitag. Darüber hinaus sieht die aktualisierte Corona-Schutzverordnung folgende Neuerungen vor.

Volksfeste

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste oder Schützenfeste sind in Nordrhein-Westfalen noch bis mindestens zum 31. Mai verboten. In der neuen Corona-Schutzverordnung wurde dieses Datum ergänzt. Vorher war dort kein konkretes Datum genannt worden. Die Konkretisierung schafft Planungssicherheit für viele Vereine, die sonst im Frühjahr ihre Schützenfeste abgehalten hätten.

Schwimmunterricht

Trotz der steigenden Corona-Zahlen lässt NRW Schwimmunterricht für Kinder unter Auflagen wieder zu. Ab Montag dürfen Kurse für Schwimm-Anfänger und Kleinkinder wieder stattfinden - allerdings mit höchstens fünf Kindern pro Gruppe.

Sonnenstudios

Die neue Verordnung erlaubt ab dem 29. März wieder den Betrieb von Sonnenstudios. Das bisherige Verbot wurde aus dem Regelwerk gestrichen. Wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen müssen allerdings bestimmte Vorgaben beachtet werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) begründete die Änderung am Freitag mit entsprechenden Gerichtsurteilen.

Voraussetzung ist - wie auch zum Beispiel bei Kosmetikstudios -, dass das Sonnenstudio in einem Kreis oder einer Stadt liegt, wo es keine Beschränkungen durch ein hohes Infektionsgeschehen gibt. Sonst dürfen körpernahe Dienstleistungen ab dem 29. März allgemein gar nicht oder nach einem negativen Corona-Test angeboten werden.

Kontakte über Ostern

Über das Osterwochenende werden die NRW-weiten Kontaktbeschränkungen in Regionen mit hoher Corona-Inzidenz gelockert. Von Gründonnerstag bis Ostermontag (1. bis 5. April) dürften sich landesweit unabhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Corona-Schutzverordnung. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

Eigentlich gilt in Kommunen mit Sieben-Tage-Inzidenz über 100, dass sich Menschen aus einem Hausstand nur mit einer weiteren Person im öffentlichen Raum treffen dürfen. Diese Regelung wird für das Osterwochenende aufgeweicht.