Neue Arbeitsschutzverordnung

Auskunftsrecht zum Impfstatus wird es (vorerst) nicht geben

Arbeitgeber dürfen nach wie vor nicht ihre Angestellten nach ihrem Impfstatus fragen. Das legt die neue Verordnung fest. Es gibt allerdings einige Lücken.

Eintrag über eine Corona-Impfung in einem Impfpass. | © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/ZB

01.09.2021 | 01.09.2021, 17:32

Berlin. Eine Impfstatusabfrage von Arbeitgebern unter Beschäftigten wird es vorerst nicht geben. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Eine entsprechende Abänderung zur Abfrage von Impfdaten ist darin nicht enthalten. Zuvor hatte sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bereits deutlich von einer entsprechenden Gesetzesänderung distanziert. Trotzdem gibt es nach der Entscheidung doch Signale, dass das Thema noch nicht ganz vom Tisch ist.

"Ein generelles Auskunftsrecht des Arbeitgebers wird es nicht geben können, das Arbeitsrecht gibt das nicht her", sagte Heil im ARD-"Morgenmagazin". Es sei zwar weiter wichtig, dass die Arbeitswelt nicht zum Infektionsherd werde. "Was nicht geht, ist, dass wir sehr persönliche Daten über den Gesundheitsstatus allen zugänglich machen." Bei der Verabschiedung des neuen Gesetzes ergänzte er nun aber, dass Arbeitgeber den Impf- oder Genesungs-Status ihrer Beschäftigten berücksichtigen können, falls er ihnen bereits bekannt ist.

Darüber hinaus sollen laut der nun verabschiedeten Arbeitsschutzverordnung Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus zu motivieren. Dafür gibt es nun die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Erkrankung an Covid-19 zu informieren - ebenso wie über Möglichkeiten einer Impfung. Außerdem müssen sie die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen. Ansonsten gelten nach Ministeriumsangaben die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Dazu gehören auch betriebliche Hygienepläne sowie die Testangebotspflicht.

In bestimmten Berufen ist eine 3G-Regel trotzdem rechtens

Zudem sprach sich Heil im Morgenmagazin für pragmatische Lösungen aus. So sei es etwa möglich, über das Infektionsschutzrecht an besonders sensiblen Arbeitsplätzen wie Krankenhäusern oder Altenheimen eine Art 3G-Regel aufzustellen - also von Arbeitnehmern Nachweise zu verlangen, dass sie entweder genesen, geimpft oder getestet sind.

Zu einer solchen pragmatischen Lösung müsse Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) aber einen rechtssicheren Vorschlag machen, sagte Heil. "Man muss solche Forderungen auch mal zu Ende denken. Man kann nicht nur in einer Talkshow immer irgendwas fordern."

Für Übergangszeit datenschutzrechtlich denkbar

Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber (SPD) ist ein rechtssicheres Arbeitgeber-Auskunftsrecht grundsätzlich vorstellbar - allerdings nur in einer Übergangszeit, zu einem bestimmten Zweck und unter bestimmten Bedingungen, also etwa nur im Rahmen einer pandemischen Lage.

Dabei dürfe der Arbeitgeber aber nur allgemeine Informationen erhalten, etwa im Rahmen einer 3G-Regelung: "Wenn man sagt, wir stellen Geimpfte, Genesene und Getestete gleich, dann muss der Arbeitgeber natürlich nicht wissen, welchen dieser drei Teilstati man erfüllt", sagte Kelber im Deutschlandfunk. Wichtig sei vor allem, dass der Arbeitgeber nicht automatisch erfährt, ob jemand genesen oder geimpft ist - denn das wäre ja auch ein Hinweis auf mögliche Langzeitschäden aus einer Long-Covid-Erkrankung.

Bundesregierung zeigt doch Interesse

Am Mittwochnachmittag gibt es dann doch noch Signale von der Bundesregierung, dass ein Interesse an einer Impfauskunft besteht - trotz der Verabschiedung der Verordnung.

So sagt Regierungssprecher Steffen Seibert, es werde geschaut, ob Arbeitgeber ein Recht bekommen sollen, bei ihren Mitarbeitern den Impfstatus abzufragen. "Wir sind jetzt in der Prüfung", so Seiffert.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier rechnet ebenfalls in den nächsten Tagen mit Klarheit, ob Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen dürfen. Die Gespräche innerhalb der Regierung seien aber schwierig, vor allem zwischen Arbeitsminister Heil und Gesundheitsminister Spahn, so Altmaier. Als Minimallösung sei eine Einigung  bei "vulnerablen Tätigkeiten" denkbar.

Wie das Arbeitsministerium erklärte, treten die Änderungen in der neuen Arbeitsschutzverordnung am 10. September 2021 in Kraft und gelten - gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage - bis einschließlich 24. November dieses Jahres.

Mit Material von dpa, AFP und Reuters.