Beantragt jemand Erwerbsminderungsrente, dann werden in der Regel medizinische Gutachten erstellt. So lässt die Rentenversicherung prüfen, inwieweit die Person noch erwerbsfähig ist - und das Ergebnis entscheidet oft, ob der Antrag bewilligt wird oder nicht.
Wer bei einer solchen medizinischen Begutachtung eine Begleitperson dabei hat, darf deswegen nicht pauschal benachteiligt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 8 R 3110/22) weist der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hin.
Grundsätzlich besteht Recht auf Begleitung
In dem Fall hatte der Kläger, ein junger Mann, Erwerbsminderungsrente beantragt. Sein Grund: er konnte aufgrund des Chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) nach einer Virusinfektion nur noch sehr eingeschränkt arbeiten. Die Rentenversicherung lehnte ab: unter anderem, weil sie einen Mangel darin sah, dass bei einem medizinischen Gutachten die Partnerin des Mannes dabei war.
Das Landessozialgericht stellt mit seinem Urteil aber klar: Betroffene haben grundsätzlich das Recht, bei einer ärztlichen Begutachtung eine Vertrauensperson mitzunehmen. Damit das Gutachten in diesen Fällen als verlässlich gilt, muss der Gutachter genau angeben, ob und wie die Anwesenheit der Begleitperson sich auf das Gespräch ausgewirkt hat.
Das Gericht sah dahingehend aber keine methodischen Fehler und erkannte das Gutachten als ordnungsgemäß an. Der Gutachter hatte genau beschrieben, bei welchen Gesprächsabschnitten die Partnerin dabei war und bei welchen nicht. Außerdem hatte er die Aussagen des Mannes und seiner Lebensgefährtin separat dokumentiert.
Rentenversicherung muss dem Kläger Rente zahlen
Die Rentenversicherung hatte den Antrag des Mannes auf Erwerbsminderungsrente noch aus anderen Gründen abgelehnt. Sie hatte unter anderem Zweifel an den medizinischen Voraussetzungen. Tatsächlich kamen mehrere Gutachter zu unterschiedlichen Einschätzungen, was die Einschränkungen des Mannes anbetrifft.
Am Ende überzeugte die Richter aber ein vom Kläger eingereichtes Gutachten. Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Mann nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Damit gilt er sozialrechtlich gesehen als voll erwerbsgemindert. Das Urteil: die Rentenversicherung muss ihm eine Rente zahlen.