Düsseldorf (epd). Einzelne Kleinunternehmer müssen ihre vom Land NRW erhaltenen Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen. Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, seien rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag (AZ: 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Den drei Klagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen wurde stattgegeben.
Geklagt hatten nach Gerichtsangaben ein Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants, die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid und ein Steuerberater aus Düsseldorf, der vor allem in der fachlichen Fortbildung tätig ist. Diese drei Unternehmer hatten staatliche Soforthilfen beantragt, als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten. Die drei Unternehmer erlitten Umsatzeinbußen oder mussten ihren Betrieb zeitweilig schließen.
Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sogenannter Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf circa 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück. Die zuständige 20. Kammer des Gerichts entschied nun, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes habe mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht übereingestimmt, begründete das Gericht sein Urteil.
Gericht bewertet das Vorgehen des Landes als rechtsfehlerhaft
Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der online vom Land bereitgestellten Hinweise, der Antragsvordrucke und der Zuwendungsbescheide eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle ausschlaggebend sein sollten, um die Geldleistungen zu erhalten und behalten zu dürfen. Allerdings habe das Land dann bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgezielt, der einen Verlust oder Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes voraussetze.
Dieses Vorgehen des Landes bewertete das Gericht als rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abgewichen sei. Zudem seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung missverständlich formuliert gewesen. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.
Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, werde die Kammer in Kürze entscheiden, hieß es. In den drei bereits entschiedenen Fällen, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.