
Während der Corona-Pandemie galt sie als wirksame Schutzmaßnahme, um Infektionen in vollen Wartezimmern zu verhindern und die Arztpraxen zu entlasten: die telefonische Krankschreibung. Sie war nach mehrmaliger Verlängerung zum 1. April 2023 ausgelaufen. Nach den positiven Erfahrungen hat die Ampelkoalition im Sommer jedoch beschlossen, sie dauerhaft einzuführen. Nun kommt die Neuregelung – schneller als erwartet. Die Details im Überblick.
Welche Voraussetzungen gelten für die telefonische Krankschreibung?
Der Bundestag hat beschlossen, dass Patientinnen und Patienten per Telefon eine Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit (AU) ausgestellt werden darf, wenn sie in der jeweiligen Arztpraxis persönlich bekannt sind und die Erkrankung „keine schwere Symptomatik“ aufweist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Krankenkassen, Ärzten und Kliniken – das höchste Entscheidungsgremium der gesetzlichen Krankenversicherung – wurde beauftragt, bis spätestens Ende Januar 2024 eine Richtlinie mit Details auszuarbeiten. Der Ausschuss hat die geänderte Richtlinie bereits bei seiner Sitzung am Donnerstag beschlossen.
Für wie lange kann man sich telefonisch krankschreiben lassen?
Die maximale Dauer beträgt fünf Tage. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Wurde die erstmalige Bescheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt, sind Folgebescheinigungen auch nach einem telefonischen Kontakt möglich.
Was sind Krankheiten ohne schwere Symptome?
Auch der Bundesausschuss spezifiziert das nicht näher, sondern überlässt die Entscheidung dem behandelnden Arzt. Da die Krankengeschichte bekannt ist, kann die Ärztin oder der Arzt nach Auffassung des Ausschusses am besten bestimmen, ob nicht doch ein persönliches Erscheinen in der Praxis oder ein Hausbesuch zur genauen Abklärung notwendig sind. Ein grippaler Infekt, eine per Schnelltest nachgewiesene Corona-Infektion mit Unwohlsein oder leichtem Fieber, Regelschmerzen, Migräne oder Durchfallerkrankungen könnten Fälle sein, die für ein Attest per Telefon infrage kommen.
Was passiert, wenn Zweifel bestehen, ob eine Krankschreibung gerechtfertigt ist?
Ist telefonisch eine „hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ nicht möglich, darf auf diesem Wege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Stattdessen ist eine persönliche Untersuchung erforderlich. Der Arzt wird Patienten in diesem Fall bitten, in die Praxis zu kommen. Die grundsätzlichen Bedingungen für ein Attest haben sich im Übrigen nicht geändert. Dazu heißt es in der Richtlinie: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.“ Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit müssten die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen und Belastungen erfragt werden.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Da das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände hatte, tritt die Regelung bereits am Donnerstag (7. Dezember 2023) in Kraft. Sie kann also umgehend genutzt werden.
Kommt für die Krankschreibung auch eine Videosprechstunde infrage?
Ja. Das ist bereits seit Herbst 2020 geregelt. Sind Versicherte in der Praxis persönlich bekannt, dann darf die erstmalige Krankschreibung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausgestellt werden. Ist das nicht der Fall, gilt ein Zeitraum von bis zu drei Tagen. Eine Folgekrankschreibung per Videoverbindung ist nur dann möglich, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.