Gesetze und Traditionen

Weihnachtsdeko: Ab wann darf man weihnachtlich schmücken?

Fenster, Wohnungstür, Balkon: In der (Vor-)Weihnachtszeit dekorieren und beleuchten viele Ihr Zuhause festlich. Bei der Weihnachtsdekoration ist vieles, aber längst nicht alles erlaubt.

Den heimischen Christbaum kann jeder nach seinem eigenen Geschmack dekorieren. Bei Weihnachtsschmuck rund ums Haus, gibt es jedoch Regeln. | © unsplash

13.11.2024 | 13.11.2024, 18:57

Weihnachten rückt immer näher. Und die ersten kramen schon Anfang November ihren Weihnachtsschmuck hervor und schmücken ihre Wohnung oder ihr Haus mit Lichterketten, Tannenzweigen, blinkenden Rentieren oder leuchtenden Weihnachtsmännern.

Während sich Mieter bei der Weihnachtsdekoration in ihren vier Wänden frei entfalten können, gibt es für den weihnachtlichen Schmuck im Außenbereich das ein oder andere zu beachten. Nicht nur der richtige Zeitpunkt, ab dem man die Weihnachtsdekoration aufhängen darf, muss beachtet werden. Auch müssen es Nachbarn zum Beispiel nicht hinnehmen, dass sie von grell blinkenden Lichterketten um den Schlaf gebracht werden. Wann und wo Weihnachtsdekoration erlaubt ist im Überblick:

Ab wann ist Weihnachtsdeko erlaubt?

Je nach Religionsgemeinschaft gibt es unterschiedliche Traditionen von wann bis wann der Christbaum aufgestellt wird. - © Pixabay
Je nach Religionsgemeinschaft gibt es unterschiedliche Traditionen von wann bis wann der Christbaum aufgestellt wird. | © Pixabay

Ein gesetzliches Verbot für verfrühte Weihnachtsdeko gibt es nicht. Jedoch ist es in Deutschland üblich, Häuser und Wohnungen erst Ende November weihnachtlich zu schmücken – genauer gesagt nach Totensonntag.

Das ist der Sonntag vor dem ersten Advent. Am Totensonntag endet das alte Kirchenjahr und ein neues beginnt – und damit auch offiziell die Adventszeit. Deshalb wird erst nach Totensonntag Weihnachtsschmuck aufgehängt. 2024 fällt der Totensonntag auf den 24. November.

Wie lange kann man Tannenbaum und Weihnachtsdeko stehen lassen?

In evangelischen Regionen ist es üblich, den Christbaum spätestens zu Heilige Drei Könige am 6. Januar zu entsorgen. In der katholischen Tradition hängen die Weihnachtskugeln noch etwas länger am Tannenbaum: hier wird erst zu Mariä Lichtmesse am 2. Februar der Christbaum entsorgt. Auch Adventskranz und Weihnachtsbeleuchtung sollten spätestens dann weichen.

Ist Weihnachtsdeko im Treppenhaus erlaubt?

Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zählt zu den Gemeinschaftsräumen. Was dem einen Mieter gefällt, kann seinen Nachbarn stören. „Es sind also Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme geboten“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main.

Generell sollten Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus von sperriger Weihnachtsdeko, etwa einem Tannenbaum, freihalten. „Sie könnten im schlimmsten Fall Fluchtwege versperren“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Auch Duftkerzen oder Räuchermännchen sollten Mieter lieber nicht ins Treppenhaus stellen, rät Wagner. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr stören. Übliche Dekoration wie etwa ein Kranz an der Haustür sei aber erlaubt. „Den müssen auch Weihnachtsmuffel dulden“, so Wagner.

Darf man weihnachtliche Deko an der Hausfassade anbringen?

Bei der Dekoration der Hausfassade gibt es einiges zu beachten. - © Pixabay
Bei der Dekoration der Hausfassade gibt es einiges zu beachten. | © Pixabay

Die Fassade des Hauses ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. „Ein Recht zur Mitbenutzung der Hausfassade besteht daher regelmäßig nicht“, erklärt Rolf Janßen.

Daher sollten Mieter sowohl den Vermieter als auch die anderen Bewohner des Hauses fragen, ob es gestattet ist, Weihnachtsdeko, etwa einen kraxelnden Weihnachtsmann an der Hausfassade, anzubringen.

Wichtiger Punkt: „Auch wäre hierbei zu beachten, dass keine Beschädigungen an der Fassade, etwa durch Dübellöcher, entstehen“, sagt Janßen. Denn für diese Beschädigungen durch Lichterketten und Co. müssten Mieter im Zweifel selbst aufkommen.

Wo am Balkon darf man Weihnachtsdeko anbringen?

Den Innenraum ihres Balkons können Mieterinnen und Mieter ohne Weiteres mit einer Lichterkette behängen. „Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung“, stellt Julia Wagner klar.

Bei weihnachtlicher Balkon-Deko gilt: sie muss gut befetigt sein. - © Pixabay
Bei weihnachtlicher Balkon-Deko gilt: sie muss gut befetigt sein. | © Pixabay

Erst wenn die Weihnachtsbeleuchtung zu starke Auswirkungen auf die Nachbarn hat, können Mieter - und auch jeder Eigentümer - gezwungen sein, diese abzumontieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustellen.

„Das hängt regelmäßig davon ab, wie stark der Rest der Umgebung geschmückt und beleuchtet ist, sich die Dekoration also einpasst“, so Wagner. Von Dekorationen, die sich außerhalb der Wohnung etwa am Balkon befinden, darf keine Verletzungsgefahr ausgehen. Sie müssen sicher befestigt sein.

Ist Weihnachtsdeko an der Wohnungstür und an Fenstern erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter an der Wohnungstür und an den Fenstern der Wohnung weihnachtliche Deko anbringen. „Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungstür beziehungsweise Fenstern führen“, sagt Rolf Janßen.

Gibt es in der eigenen Wohnung Beschränkungen für Weihnachtsdeko?

Bei der Gestaltung ihrer Wohnung haben Mieterinnen und Mieter großen Spielraum. „Hierzu gehört auch das Anbringen von Weihnachtsdeko“, sagt Janßen.

Lichterketten, Weihnachtskugeln, Tannenzweige: Bei der Gestaltung ihrer Wohnug haben Mieter viel Spielraum. - © Pixabay
Lichterketten, Weihnachtskugeln, Tannenzweige: Bei der Gestaltung ihrer Wohnug haben Mieter viel Spielraum. | © Pixabay

Das Recht des Mieters auf individuelle Gestaltungsfreiheit findet seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet. So ist etwa bei der Dekoration von Weihnachtsbäumen zu beachten, dass durch den Einsatz von Wunderkerzen eine erhöhte Brandgefahr bestehen kann.

Auch bei Deko zur Weihnachtszeit haben Mieter Sorgfaltspflicht

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen vorsichtig sein. Wer zum Beispiel Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht, handelt grob fahrlässig. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Offenburg weist Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) hin.

Keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung und damit keine grobe Fahrlässigkeit lag nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt in folgendem Fall vor: Das Au-pair-Mädchen einer Familie hatte dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt. Der Junge lief damit direkt zum Weihnachtsbaum, der Feuer fing. Es entstand großer Brandschaden, für den die Versicherung des Vermieters aufkommen musste.

Was ist, wenn der Weihnachtsbaum doch mal brennt?

Gerät der Weihnachtsbaum oder Adventskranz in Brand und es kommt zu einem beträchtlichen Schaden in der Wohnung, ist es Sache der Gebäudeversicherung des Vermieters, für den Schaden aufzukommen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt das zumindest, falls den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Lesen Sie auch: Brandgefahr bei Weihnachtsdeko - das rät die Feuerwehr

Was immer gilt: „Sicherheit geht vor Besinnlichkeit“, sagt Jutta Hartmann. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte nicht zuletzt im eigenen Interesse achtsam sein. Und Feuerlöscher und Wassereimer sind idealerweise für solche Fälle stets griffbereit. Wer Brandgefahr an Weihnachten vermeiden will, der sollte lieber zur Lichterkette greifen.