Kreis Paderborn. Gute Nachrichten für die mehr als 13.383 Pflegeleistungsbezieher im Kreis Paderborn: Viele von ihnen werden seit 1. Januar finanziell entlastet. Wie die AOK mitteilt, ist die Grundlage dafür das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist. „Ein Pflegefall ist für jede Familie ein schwerwiegender Einschnitt. In dieser Situation unterstützen wir die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sowohl bei der Pflege zu Hause als auch im Pflegeheim mit zahlreichen Leistungen. Mit den neuen Regelungen des GVWG haben die gesetzlichen Pflegekassen weitere Möglichkeiten erhalten, die Pflegeleistungen zu optimieren und ihre Versicherten finanziell zu entlasten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner.
Dazu gehört zum Beispiel ein neuer Zuschlag zum Eigenanteil für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege. Im Bereich der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege werden die monatlichen Sachleistungsbeträge erhöht.
»Es bedarf keiner weiteren Anträge«
Wichtig zu wissen: „Wir übernehmen diese erhöhten Pflegeleistungen automatisch. Es bedarf hierfür keiner weiteren Anträge durch die Pflegebedürftigen“, so Wehmhöner.
Um Pflegebedürftige, die für längere Zeit stationärer Pflege benötigen, vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden zwei bis fünf ab 1. Januar 2022 neben dem bisherigen gesetzlichen Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Im Bereich der ambulanten Versorgung sehen die neuen Regelungen des GVWG vor, dass die Pflege, die im häuslichen Bereich durch professionelle Pflegedienste durchgeführt wird, besser finanziert wird. So wurden die Beträge für ambulante Pflegesachleistungen in den Pflegegraden zwei bis fünf ab Jahresbeginn um fünf Prozent erhöht. Der Pflegegrad 2 erhöht sich von 689 Euro auf 724 Euro, Pflegegrad 3 von 1.298 Euro auf 1.363, Pflegegrad 4 von 1.612 Euro auf 1.693 Euro und Pflegegrad 5 von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.
Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hinzubringen, wo sie benötigt werden, bekommen Pflegefachkräfte ab Januar 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse und können selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen.
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