Kreis Paderborn. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Allgemeinverfügung das Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes für den Kreis Paderborn festgestellt. Dieser hat am Samstag, 15. Mai, erstmals den Schwellenwert von 100 unterschritten und ist seitdem daruntergeblieben. Damit tritt die Corona-Notbremse am Samstag, 22. Mai außer Kraft, teilt Michaela Pitz vom Kreis Paderborn mit.
Der Betrieb von Restaurants und Cafés im Außenbereich ist ab dem kommenden Pfingstsamstag zulässig, Gäste und Bewirtung müssen jedoch negativ getestet sein. Auch Hotels dürfen mit verminderter Anzahl von Gästen öffnen. Aber auch hier braucht man einen aktuellen, negativen Corona-Test, so Pitz. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfalle diese Testpflicht. Die Ausgangsbeschränkungen sind ab dem 22. Mai aufgehoben.
„Die Aufhebung der Corona-Notbremse bedeutet mehr Alltag für uns alle, und damit eine enorme Bereicherung für unser Zusammenleben", so Christoph Rüther. Ihm sei klar, wie enorm wichtig diese ersten Öffnungen auch für Handel und Gastronomie seien. Der Landrat bittet die Bürgerinnen und Bürger, weiterhin die Coronaregeln zu beachten.
Kontaktbeschränkungen
Der eigene Haushalt darf sich mit einer weiteren Person treffen. Außerdem dürfen sich wieder fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. In beiden Fällen dürfen Kinder bis einschließlich 14 Jahre dazu kommen.
Einzelhandel
Alle Geschäfte sind geöffnet. Einkaufen ist ohne Termin, jedoch nur mit negativem Testergebnis möglich. Die Kundenzahl ist begrenzt auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Diese Auflagen gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs wie beispielsweise für Supermärkte, Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden. Diese waren und sind weiter geöffnet.
Gastronomie
Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants und Cafés dürfen im Außenbereich öffnen. Sowohl Gäste als auch das Personal müssen negativ getestet sein.
Beherbergung
Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig. Hotels und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder für Übernachtungen öffnen, allerdings dürfen sie nur bis zu 60 Prozent belegt sein. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.
Kultur
Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen und negativem Testergebnis sind möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Sport
Die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen ist wieder möglich. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist zulässig. Draußen sind auch wieder negativ getestete Zuschauer erlaubt, allerdings in begrenzter Zahl. Erlaubt sind bis zu 20 Prozent der Kapazität und maximal 500 Personen.
Freizeit
Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten dürfen öffnen. Aber auch hier braucht man ein negatives Testergebnis. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, die Besucherzahl ist begrenzt. Voraussetzung für den Besuch ist ein negatives Testergebnis.
Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur und Nagelstudios
Die körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind grundsätzlich wieder zulässig. Es gibt keine Testpflicht bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde und der Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen (z. B. Friseur, Fußpflege). Eine Testpflicht besteht, wenn Kunden zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen (z. B. Gesichtskosmetik). Auch hier darf das Testergebnis höchstens 48 Stunden alt sein.