Wenn die Mütze nicht passt

Geschenkumtausch gefällig? Lipperin erklärt, welche Rechte Käufer haben

Die Verbraucherzentrale stellt klar: Ein pauschales Recht, Waren zurückzugeben, gibt es nicht. Für Käufe im Laden und im Internet gibt es unterschiedliche Regeln.

Eine neue Mütze für unter den Weihnachtsbaum: Wichtig ist, dass die Käufer die Rechnung verwahren, sollte sie nicht passen oder gefallen. | © Verbraucherzentrale NRW

27.12.2023 | 27.12.2023, 19:11

Kreis Lippe. Die Nachweihnachtszeit ist oft die Zeit des großen Umtauschs: Passt nicht, gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe gibt es viele. Worauf es ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern wann und wo die Geschenke gekauft wurden.

„Ein häufiger Irrglaube besteht darin, zu denken, dass man alles im Geschäft umtauschen kann“, schreibt Brigitte Dörhöfer, Leiterin bei der Beratungsstelle Detmold bei der Verbraucherzentrale NRW, in einer Pressemitteilung. „So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“

Das sollten Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:

Schon beim Kauf gut informieren

Umtausch im lokalen Handel

Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das Entgegenkommen im Laden angewiesen.

„Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden“, erklärt Brigitte Dörhöfer. Wer sich unsicher sei, ob ein Geschenk Gefallen finden werde, solle sich bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.

Widerrufsrecht in Online-Shops

Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei sei es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen.

„Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.“ Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde, oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie selbst gestaltete Fotokalender.

Brigitte Dörhöfer von der Verbraucherzentrale in Detmold kennt sich mit dem Thema Umtausch aus. - © Lorraine Brinkmann
Brigitte Dörhöfer von der Verbraucherzentrale in Detmold kennt sich mit dem Thema Umtausch aus. | © Lorraine Brinkmann

Ansprüche bei Mängeln gelten zwei Jahre

Reklamation bei Mängeln

Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gelte auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung.

„Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.“ Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.

Gutscheine

Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.

„In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, sodass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann.“ Gutscheine verjähren – wenn nicht anders in den AGB geregelt – nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.