
So groß die Vorfreude beim Auspacken auch sein mag: Nicht immer trifft das Weihnachtsgeschenk den Geschmack des Empfängers. Mal steht das Buch bereits im Regal, mal hat der Pulli die falsche Größe. Doch die Beschenkten müssen sich ihrem Schicksal nicht einfach ergeben: Nach den Feiertagen zieht es viele Menschen in die Innenstädte, wo sie ihre unliebsamen Geschenke wieder loswerden wollen. Aber Vorsicht: Das Umtauschen ist teilweise gar nicht so einfach. Nicht alle Händler müssen jede Ware zurücknehmen, häufig muss der Kassenbon als Kaufbeleg vorgezeigt werden oder es gibt verschiedene Umtauschfristen.
Auch Ware, die beim Versandhändler des Vertrauens bestellt wurde, kann sich als Fehlkauf herausstellen. Weil rund um die Adventszeit besonders viel bestellt und wieder retourniert wird, wollen einige Unternehmen bei ihrer Kundschaft mit einem zusätzlichen Service punkten. Online-Versandhändler Amazon bietet seinen Kunden auch in diesem Jahr ein verlängertes Umtauschrecht an. Artikel, die zwischen dem 1. November 2024 und dem 25. Dezember 2024 gekauft wurden, können bis zum 31. Januar 2025 zurückgegeben werden. Beschenkte, die mit ihrem Präsent unzufrieden sind, haben also nach Weihnachten genug Zeit, das Umtauschrecht in Anspruch zu nehmen. Andere Versandhändler zogen in den letzten Jahren mit und boten diesen Service ebenfalls an.

Versandhändler müssen Ware zurücknehmen
Zwar sind die verlängerten Umtauschfristen reine Kulanz der Unternehmen, allerdings sind Versandhändler an etwas strengere Vorgaben gebunden als stationäre Händler im Ladengeschäft. Versandhändler müssen Kundinnen und Kunden ein Widerrufsrecht für Online-Käufe einräumen. Laut der Verbraucherzentrale liegt der Zeitraum dafür bei 14 Tagen. Der Kunde sendet die Ware zurück und bekommt den Kaufpreis erstattet.
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Aber Vorsicht: Bestimmte Waren sind vom Umtauschrecht ausgeschlossen, etwa DVDs, wenn das Siegel nach der Lieferung geöffnet wurde, frische Lebensmittel oder Spezialanfertigungen wie Maßanzüge oder mit individuellen Aufdrucken versehene Sportbekleidung. Außerdem gilt die Widerrufsfrist nur bei Käufen von einem gewerblichen Händler. Privatpersonen, die etwa per Kleinanzeige etwas verkaufen, müssen die Ware nicht zurücknehmen.
Stationärer Handel muss Ware nicht umtauschen
Wer hingegen im Geschäft sein Geschenk zurückgeben will, ist mehr auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen. Was viele nicht wissen: Händler müssen Ware nicht einfach wieder zurücknehmen. Was nicht gefällt, kann nicht einfach umgetauscht werden. Zwar bieten das die meisten Läden an - allerdings als Service an die Kundschaft und nicht, weil es etwa Pflicht wäre.
Sie müssen auch kein Geld auszahlen, wenn ein Artikel zurückgegeben wird. Dass Läden dafür beispielsweise Gutscheine ausgeben, ist ebenso möglich. Manche Händler drucken ihre Umtausch-Bedingungen auf den Kassenzettel. Den Kassenbon sollten die Kunden in jedem Fall gut aufheben, denn ohne ihn klappt der Umtausch oft nicht. Bei Unsicherheit sollten sich Kunden oder Schenkende im Vorfeld schriftlich geben lassen, dass und zu welchen Bedingungen umgetauscht werden kann.
Umtausch bei defekter Ware
Anders ist das bei defekter Ware oder wenn Teile fehlen. Dann kann der Kunde seine Ware zwei Jahre lang reklamieren. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt. Das heißt aber nicht, dass der Händler sofort den Kaufpreis erstatten muss. Er hat die Möglichkeit, den Defekt zu reparieren oder die Ware gegen ein Produkt ohne Mängel zu tauschen. Erst wenn das nicht gelingt, können Kunden auf eine Rückzahlung oder einen verminderten Kaufpreis bestehen.
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Für alle, die sich in Sachen Rückgabe oder Umtausch unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite einen „Umtausch-Check“ an. Dort lässt sich mit ein paar Klicks herausfinden, welche Umtauschrechte gelten könnten.