Höxter. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat beim Landgericht Paderborn beantragt, gegen den Mann, der am 7. Februar mit einem Auto auf das Kasernengelände in Höxter gefahren ist und dort unter anderem einen Soldaten bedroht haben soll, das Sicherungsverfahren durchzuführen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
Laut Staatsanwaltschaft sei nicht auszuschließen, dass der Mann schuldunfähig sein könnte. Der Beschuldigte soll am Tag der Tat gegen 12 Uhr, wie berichtet, mit seinem Auto auf das Gelände der General-Weber-Kaserne in Höxter gefahren sein. Dort soll er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit seinem Wagen vor ein Bundeswehrfahrzeug gestellt, mit seinen Fäusten gegen dessen Fahrertür gehämmert und den Fahrer schreiend aufgefordert haben, die Tür zu öffnen.
Der Fahrer, der die plötzliche Situation nicht eindeutig habe erfassen können, öffnete die Tür seines Fahrzeugs und soll sogleich vom Beschuldigten am Kragen gepackt und aus dem Fahrzeug gezogen worden sein. Der Beschuldigte soll dabei unter anderem die Worte „umbringen“ und „dich“ geäußert haben, während er den Geschädigten im Rahmen einer sich entwickelten Rangelei zu Boden gedrückt haben soll, wodurch sich der Geschädigte Verletzungen an den Knien zuzog. Sodann eilten mehrere Soldaten zur Hilfe und fixierten den Beschuldigten.
Mehrere Soldaten versuchten, beruhigend auf den Mann einzuwirken
Nachdem der Beschuldigte darüber geklagt hatte, keine Luft mehr zu bekommen, wurde die Fixierung gelöst, was der Beschuldigte nutzte, um plötzlich in Richtung seines Fahrzeugs zu laufen. Er sprang auf das Fahrzeugdach und entkleidete seinen Oberkörper. Mehrere Soldaten versuchten nunmehr, beruhigend auf ihn einzuwirken, so die Staatsanwaltschaft in einer Pressemitteilung.
Kurze Zeit später erschien die bereits alarmierte Polizei. Der Beschuldigte, der die Polizeibeamten mit seinem Blick fixiert hatte, soll sodann mit erhobenen Händen geschrien haben, dass er die Personen töten werde und “Eurer Präsident“ Schuld sei. Weiterhin soll der Beschuldigte eine Art „Schießhaltung“ eingenommen haben, ohne aber eine Waffe in der Hand zu halten, und auf diese Weise auf die eingesetzten Beamten gezielt haben.
Kaserne war geräumt worden
Da die Polizeibeamten aufgrund der unklaren Gesamtumstände nicht sicher ausschließen hätten können, dass es sich um eine politisch motivierte Tat mittels Einsatzes von Sprengstoff handeln könnte, wurden mit Unterstützung der Bundeswehr Gebäude der Kaserne geräumt. Während der Räumung stand der Beschuldigte noch immer auf dem Fahrzeugdach und soll weiterhin geschrien haben, dass er alle töten werde und dass „der Präsident“ schuld sei.
Der Beschuldigte zählte ferner einen „Countdown“ herunter, sprang dann laut Staatsanwaltschaft auf die Fahrbahn und flüchtete in Richtung eines Bundeswehrgebäudes. Im Rahmen der Flucht soll der Beschuldigte mit der Faust einen ihm nacheilenden Polizeibeamten in das Gesicht geschlagen haben. Letztlich konnte der Beschuldigte von den Einsatzkräften der Polizei festgenommen werden, wogegen er sich "jedoch zur Wehr gesetzt haben soll", heißt es.
Die umgehend veranlasste Untersuchung des vom Beschuldigten geführten Fahrzeugs auf Sprengmittel durch ein hinzugezogenes Entschärferteam des Landeskriminalamt NRW sei negativ verlaufen. Bei dem Beschuldigten besteht nach einer entsprechenden Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen Grund zu der Annahme, dass er die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der Einsichtsunfähigkeit – und damit der Schuldunfähigkeit nach Paragraf 20 des Strafgesetzbuches begangen haben könnte.
Unter dem Einfluss berauschender Mittel?
Aus diesem Grund war gegen ihn keine Anklage zu erheben, sondern gemäß der Paragraf 413 und 414 der Strafprozessordnung die Durchführung des Sicherungsverfahrens zu beantragen, das keine schuldhaft begangenen Taten voraussetzt. Soweit zunächst der Verdacht bestanden habe, der Beschuldigte könnte unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln gehandelt haben, wurde diese Annahme durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung nicht bestätigt.
Gegenstand der Antragsschrift ist laut Staatsanwaltschaft ferner ein Vorfall Ende September 2022: Der Beschuldigte soll zu dieser Zeit eine Zeugin im Rahmen einer zunächst lautstarken verbalen Auseinandersetzung gewürgt haben, wobei er auch hier damit gedroht haben soll, sie umzubringen. Er ließ demnach jedoch letztlich von der Zeugin ab, die, verletzt an Hals, Schulter, Hüfte und Schienbein, flüchten konnte.
Auch insoweit sei aufgrund der Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Einsichtsunfähigkeit begangen haben könnte. Der Beschuldigte ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund eines gerichtlichen Unterbringungsbefehls gemäß § 126a Strafprozessordnung untergebracht, teilt die Staatsanwaltschaft mit. Die Hauptverhandlungstermine sind noch nicht bekannt.