Kreis Herford. In NRW haben die Sommerferien begonnen, und manchen zieht es ins Ausland. „In diesem Jahr sollte man bei der Wahl seines Urlaubsziels die besonderen Regelungen wegen der Corona-Pandemie im Hinterkopf behalten", warnt der Kreis Herford in einer Mitteilung. Denn die Corona-Einreiseverordnung regelt, was Urlauber beachten müssen, wenn sie aus einem Risikogebiet zurück nach Deutschland kommen.
Wer aus einem solchen Urlaubsort einreist, muss sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden und den Aufenthaltsort im Risikogebiet mitteilen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) aktualisiert auf seiner Website fortlaufend eine Liste mit allen Risikogebieten, die meldepflichtig sind. Bürger aus dem Kreis Herford müssen sich zwecks Meldung an das Bürgertelefon des Kreises wenden, Tel. (0 52 21) 13 15 00.
Nach der Rückreise nach Deutschland müssen die Urlauber ohne Umwege ihre eigene Wohnung aufsuchen. Und sie dürfen sie 14 Tage nicht verlassen. Auch Besuch von außerhalb ist nicht erlaubt.
Sollten innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen oder sollten diese bereits bei der Einreise vorhanden sein, ist ebenfalls über das Bürgertelefon des Kreises Herford eine Meldung beim Gesundheitsamt Pflicht. „Typische Symptome sind laut RKI Fieber, Husten und Schnupfen, aber auch Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen, Atemnot sowie Geruchs- und Geschmacksverlust", so der Kreis Herford in seiner Pressemitteilung.
Entlassung aus häuslicher Quarantäne
Aus der häuslichen Quarantäne wird entlassen, wer dem Gesundheitsamt entweder ein negatives Testergebnis für das Coronavirus aus dem Ausland oder aus Deutschland vorgelegen kann. Das Testergebnis wird am besten per E-Mail an gesundheit-corona@kreis-herford.de geschickt. Einen Test können Betroffene auch im Verlauf der angeordneten Quarantäne beim eigenen Hausarzt machen.
Damit das Ergebnis Gültigkeit besitzt, muss der Test bestimmte Kriterien erfüllen: So muss er in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem durch das RKI bekannt gegebenen Staat gemacht und mit einem bestimmten Untersuchungsverfahren – dem RT-PCR-Verfahren – durchgeführt worden sein. Der Abstrich darf zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein.
Das Testergebnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der getesteten Person enthalten und in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Liegt die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor, darf der Betreffende die häusliche Isolation verlassen.