Kreis Herford. Die Bürgermeister und der Landrat haben sich am Freitag zu der aktuellen Corona-Situation und den neuen Regelungen im Kreis Herford beraten, teilt der Kreis mit. Die seit dem 24.12.2020 geltende befristete Allgemeinverfügung wird demnach am Montag, 11.01.2021, enden. Damit gelten ab diesem Zeitpunkt zuvor beschlossene Maßnahmen wie die Ausgangssperre oder eine Maskenpflicht in Fahrzeugen und am Arbeitsplatz zunächst nicht mehr, heißt es.
Die Bürgermeisterin, die Bürgermeister und der Landrat werden sich zeitnah über das weitere Vorgehen beraten. „Aufgrund der rechtlichen Bestimmungen werden wir uns dann über eine neue Allgemeinverfügung abstimmen, wenn die 7-Tage-Inzidenz wieder über einen Wert von 200 steigt", so die Bürgermeisterin, die Bürgermeister und der Landrat. „Nach jetziger Prognose wird das in der nächsten Woche der Fall sein. Sollte der Inzidenzwert bereits am Wochenende diese Marke überschreiten, werden wir uns bereits am Sonntagnachmittag austauschen".
"Situation bleibt ernst"
Landrat Jürgen Müller appelliert zudem eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger, die Kontaktbeschränkungen und die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. „Die Infektionszahlen steigen wieder an. Es geht ganz klar darum, die Kapazitäten in unseren Krankenhäusern nicht zu übersteigen. Zudem steht das dortige Personal unter sehr großer Belastung. Es muss verhindert werden, dass die Zahl der Corona-Patienten in den Kliniken immer weiter ansteigt. Die Situation bleibt ernst", so Jürgen Müller.
Der Landrat hat zudem positiv aufgenommen, dass die Landesregierung die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht hat, die ab dem 11. Januar in Kraft tritt. „Das gibt den Verwaltungen im Kreis Herford Zeit, sich auf die Änderungen rechtzeitig einzustellen, vorzubereiten und darüber hinaus die Bürgerinnen und Bürger zu informieren", so Jürgen Müller.
Die wichtigsten Neuerungen in der Coronaschutzverordnung
Treffen von mehreren Personen
Ein Treffen ist nur noch mit einem Hausstand und einer weiteren Person möglich. Ein von dieser Person zu betreuendes Kind des eigenen Hausstandes ist als Begleitung zulässig. Die Regel gilt in NRW für Treffen im öffentlichen Raum.
In den Beratungen von Bund und Ländern war zunächst von Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften die Rede.
Verbindliche Geltung hat dabei allerdings die Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer. Der private Raum wird in der NRW-Coronaschutzverordnung nicht genannt. Mehr zum Thema lesen Sie hier: NRW schert bei Corona-Regeln aus - was das für OWL bedeutet (NW+)
Ein Treffen mit mehreren Personen ist daneben u.a. auch zulässig zur Beaufsichtigung von minderjährigen und unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten.
Ein Treffen mit einer festen und namentlich dokumentierten Gruppe von bis zu fünf Personen ist zulässig für dringend erforderliche Veranstaltungen zur Jagdausübung. Hierzu zählen solche Veranstaltungen, die durch die zuständige unter Jagdbehörde als dringend erforderlich sie zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 31. Januar 2021 festgestellt wurden.
Bibliotheken
In (Hochschul-)Bibliotheken ist die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie die Rückgabe nur zulässig, wenn dies unter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglichst kontaktfrei erfolgen kann. Die Städte und Gemeinden informieren zeitnah über die genaue Umsetzung vor Ort.
Betrieb von Fahrschulen
Praktische Ausbildungen der Fahrschulen einschließlich der Prüfung dürfen fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurden. Im Fahrzeug ist von Fahrlehrer, Fahrschüler sowie den Prüfungspersonen – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsaspekten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske zu tragen.
Schule
Spätestens am 13.01 muss in allen Schulformen und –stufen ein Wechsel in den Distanzunterricht erfolgen. Für die Klassen 1 bis 6 wird ein Betreuungsangebot gemacht, es findet jedoch kein regulärer Unterricht statt Die Schüler nehmen in der Schule am Distanzunterricht ihrer Lerngruppe statt. Es gilt jedoch der Appell, dass die Kinder möglichst zuhause betreut werden. Bei Schüler mit besonderem sonderpädagogischem Förderbedarf ist das Betreuungsangebot auf weitere Altersgruppen auszuweiten, wenn dies in Abstimmung mit den Eltern erforderlich ist.
Kindertagesbetreuung
Kindertageseinrichtungen bleiben grundsätzlich geöffnet, es findet jedoch ein eingeschränkter Pandemiebetrieb statt. In den Einrichtungen ist eine Gruppentrennung – auch in den Randstunden – umzusetzen (= fest zugeordnete Räumlichkeiten, eine feste Zusammensetzung, d.h. immer dieselben Kinder und in der Regel ein fester Personalstamm) und dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Gruppen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben.
Um diese Gruppentrennung umsetzen zu können, wird der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen landesweit für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Höhere Betreuungsumfänge sind möglich, sofern die Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt der jeweiligen Einrichtung.
In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im vollen zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Unabhängig von den bestehenden Betreuungsangeboten wird jedoch der dringende Appell aufrechterhalten, dass Eltern ihre Kinder soweit möglich selbst betreuen und sowohl die Angebote der Kindertageseinrichtungen als auch die Angebote der Kindertagespflege nur dann in Anspruch nehmen sollen, sowie dies erforderlich ist.
Sonstiges
Betriebskantinen und Mensen dürfen dann ausnahmsweise geöffnet bleiben, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnte.
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