Bielefeld

Fußballspiel theoretisch wieder möglich

Sportpolitik: Ab heute sorgen weitere Lockerungen für mehr Optionen. Rückverfolgung der Teilnehmer durch Datenerfassung muss gesichert werden.

Bald wieder 11 gegen 11? Theoretisch könnten zwei Teams, hier TuS 08 Senne 1 und der FC Türk Sport, wieder gegeneinander spielen. Foto: Andreas Zobe | © Foto: Andreas Zobe/NW

15.06.2020 | 15.06.2020, 03:00

Bielefeld. Ab heute gibt es Änderungen in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zu weiteren Lockerungen und Öffnungsmöglichkeiten für den Sport führen. Wie die Landesregierung mitteilte, ist die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen von bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen müsse allerdings eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung gesichert werden.

Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport seien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig. In der Theorie müsste somit im Amateurbereich wieder die Austragung von Fußballspielen möglich sein. Wie das in der Praxis aussehen soll, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

1. Nicht kontaktfreier Sport (Training) ist auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)

2. Sportliche Wettbewerbe im nicht kontaktfreien und kontaktfreien Sport sind auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)

3. Nicht kontaktfreier Sport (Training und Wettkampf) draußen ist mit einer Gruppengröße bis zu 30 Personen möglich.

4. In den vorgenannten Fällen muss eine „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).

5. Damit ist die Ausübung sämtlicher Kontaktsportarten wieder möglich. Die Schieflage zwischen Tanzsport in Tanzschulen und Tanzsportvereinen ist beseitigt.

6. Billard und Dartsport ist auch in Gaststätten möglich.

7. Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der CoronaSchVO nicht mehr (bzw. nur noch für die Profiligen, siehe § 9 Abs. 6.1, vorgesehen). Selbstverständlich bleibt aber die Pflicht zu geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz unverändert erhalten (siehe § 9 Abs. 1 der CoronaSchVO).

Die ab heute gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt: Mindestens in den o. g. Fällen 1. bis 3. ist es notwendig, Name, Adresse und Telefonnummer der teilnehmenden Sportler*innen (und bei 2. auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum Datenschutz mit einem Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Coronavirus/2020-05-28_CORONA_Einversta__ndnis_u_Informationspflichten_Ru__ckverfolgung____2a_CoronaSchVO_ELMAR_LUMER.pdf