Espelkamp

Streit um Sperre für Spielsüchtige: Gericht weist Klage ab

Fachverband Glücksspielsucht hatte gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann geklagt

Im Streit um freiwillige Hausverbote für Spielotheken hat das Landgericht Bielefeld ein Urteil verkündet. | © picture alliance / dpa Themendienst

Andrea Frühauf
30.03.2017 | 30.03.2017, 18:20

Bielefeld. Das Landgericht Bielefeld hat eine Klage gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann aus Espelkamp abgewiesen. In dem Streit ging es um ein Hausverbot zum Selbstschutz, das der Spielhallenbetreiber zwei Glücksspielsüchtigen aus Bielefeld und Paderborn auf deren Wunsch verweigert hatte.

Die Klägerin, der Fachverband Glücksspielsucht aus Bielefeld, hatte stellvertretend für die beiden Betroffenen die Casino Merkur-Spielothek GmbH, ein Tochterunternehmen der Gauselmann-Gruppe, in einer Unterlassungsklage aufgefordert, Spielern, die gesperrt werden möchten, diesen Wunsch nicht zu verwehren.

Doch die 3. Kammer für Handelssachen sieht dafür keine rechtliche Handhabe. Die Beklagte sei nicht Betreiberin der fraglichen Spielhallen, sondern nur Alleingesellschafterin, kritisierte Richter Dieter Fels. Die Klägerin hätte gegen die jeweilige Betreibergesellschaft klagen müssen.

Gesetzliche Grundlage fehlt

Zudem: In NRW fehle eine gesetzliche Grundlage („Marktverhaltensregelung"), um ein solches Verbot von den Spielhallenbetreibern einzufordern, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch in dem vom Kläger angeführten Glücksspielstaatsvertrag gebe es dazu keine Vorschrift – das Ausführungsgesetz sei Ländersache. Selbst das im Staatsvertrag eingeforderte Sozialkonzept, wonach Spielhallenbetreiber verpflichtet sind, der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, reiche für das eingeforderte Hausverbot nicht aus.

„Wir werden das Urteil prüfen", sagte die Verbandsvorsitzende Ilona Füchtenschnieder. „Aus dem Urteil ergibt sich die Notwendigkeit für die Politik, aktiv zu werden", forderte sie. Wenn das Sozialkonzept nur Prävention vorschreibe, „was sagt man dann denen, die schon spielsüchtig sind?" Sie deutete den Gang zur nächsten Instanz an: Das Gewerberecht wurde im Urteil nicht berücksichtigt. „Ordnungsämter dürfen Spielhallenbetreibern Auflagen machen so wie in Arnsberg."

Gauselmann sieht sich dagegen bestätigt, „keine rechtswidrigen Spielersperren vorzunehmen", wie Justiziar Volker Nottelmann sagte. Die Umsetzung wäre nach seinen Worten „kaum umsetzbar", da dafür jeder Gast einen Ausweis vorlegen und ein Hausverbot geprüft werden müsste. „Dafür braucht es einen Datenaustausch unter den Spielhallen." Gauselmann kündigte erneut an, freiwillig alle Spielotheken in NRW mit dem biometrischen, automatischen Einlasskontrollsystem Face-Check auszurüsten.