
Espelkamp. Die Casino Merkur-Spielothek GmbH, ein Tochterunternehmen der Gauselmann-Gruppe in Espelkamp, muss sich am 7. März im Landgericht Bielefeld mit einer Klage auseinandersetzen. Der Fachverband Glücksspielsucht e. V. fordert den Spielhallenbetreiber in einer Unterlassungsklage auf, Spielern, die auf eigenen Wunsch in den Merkur-Spielhallen gesperrt werden möchten, dieses Anliegen nicht weiterhin zu verwehren.
„Besucher von Spielhallen in Bielefeld und Paderborn haben sich an uns gewandt. Sie wollten sich für das Glücksspiel an Automaten sperren lassen, weil sie spielsüchtig sind", sagt Ilona Füchtenschnieder, Vorsitzende des Bielefelder Fachverbandes. Betroffene wollten sich auf diese Weise selbst schützen. „Ihnen wurde aber gesagt, man müsse sich erst an die Gauselmann-Zentrale in Espelkamp wenden." Später seien ihnen zudem fehlerhafte Adressen gegeben worden – etwa von der zu Bethel gehörenden Bielefelder Fachstelle Glücksspielsucht. Der Verband mahnte das Unternehmen deshalb ab. Ein Gespräch der beiden Streitparteien mit einem ehrenamtlichen Richter vor der IHK Bielefeld brachte keine Einigung.
Zu der von dem Verbraucherschutzverband eingereichten Unterlassungsklage, der zufolge der Spielhallenbetreiber Anträge auf Spielersperren nicht zurückweisen soll, äußerte sich Gauselmann nicht, „da es sich um ein schwebendes Verfahren handelt", wie Gauselmann-Sprecher Mario Hoffmeister mitteilte. „Nur soviel, die dort gestellten Forderungen sind nach unserer Rechtsauffassung mit dem geltenden Recht in NRW nicht vereinbar und wären somit unrechtmäßig", so der Sprecher weiter.
"Ein süchtiger Spieler muss vom Spiel ausgeschlossen werden"
„Wir teilen diesen Ihren Standpunkt nicht. Abgesehen davon sind wir uns sicherlich einig, dass es Ihnen nicht untersagt ist, Sperren über Spieler zu verhängen", erklärte der Fachverband schon im März in einem Schreiben an die Casino Merkur-Spielothek GmbH. Dabei verweist er auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das dem Landesrecht übergeordnet sei. „Ihre Beziehungen zu den Spielern richten sich außer nach dem Spielhallenrecht nach dem allgemeinen Zivilrecht, also insbesondere nach dem BGB."
Daraus ergebe sich die Pflicht, „auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Ist ein Spieler nun süchtig oder suchtgefährdet, bedeutet dies, dass er vom Spiel ausgeschlossen, also gesperrt werden muss", argumentiert der Kläger. Und er verweist auf das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sozialkonzept (Paragraph 6), laut dem Spielhallenbetreiber verpflichtet sind, „die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen". Bei einem süchtigen oder suchtgefährdeten Spieler könne dies nur bedeuten, „dass er gar nicht spielt, also vom Spiel auszuschließen ist, gesperrt werden muss".
Füchtenschnieder verweist zudem auf die gesetzlich verankerte Selbstsperre-Regelung in Hessen. Das Bundesland hat per Landesgesetz eine landesweite Sperrdatei für Spieler in Spielhallen eingerichtet. Fast 13.500 Menschen sind darin nach Angaben des Sozialministeriums inzwischen erfasst und haben sich damit sperren lassen.
„Auf die Bevölkerungszahl hochgerechnet wären es in NRW annähernd 40.000 Menschen", sagt Füchtenschnieder. Und die Verbraucherschützerin betont: „Das Instrument der Selbstsperre stößt bei den Betroffenen auf eine große Akzeptanz."
Marktführer in Deutschland
Die Gauselmann-Tochter Casino Merkur-Spielothek ist nach eigenen Angaben mit über 250 Entertainmentcentern Marktführer in Deutschland und darüber hinaus in acht weiteren europäischen Ländern aktiv.
Den Anfang zum international tätigen Filialunternehmen mit mehr als 500 Casino Merkur-Spielotheken im In- und Ausland machte das Unternehmen 1974.
Firmengründer Paul Gauselmann eröffnete in Delmenhorst die erste eigene Filiale.