Sitze im Rheinischen Rat

Oberverwaltungsgericht: Landschaftsversammlung in NRW durfte AfD-Bewerber ablehnen

Die Landschaftsversammlung Rheinland hat das Recht, AfD-Abgeordnete für Ausschussposten abzulehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht entscheidet jetzt über die Besetzung von Ausschüssen der Versammlung mit Vertretern der AfD-Fraktion. | © Uwe Weiser/LVR/dpa

11.11.2024 | 11.11.2024, 18:26

Münster (dpa). Die Landschaftsversammlung Rheinland, der sogenannte „Rheinische Rat“, hat das Recht, AfD-Abgeordnete bei der Wahl für frei werdende Ausschussposten abzulehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und damit ein Urteil aus der Vorinstanz gekippt.

Die Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung, die Regelungen für das Gremium ordneten ausdrücklich eine Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten an. Eine solche Wahl zeichne sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die AfD-Fraktion hatte geklagt, nachdem Kandidatenvorschläge ihrer Partei bei der Nachbesetzung von Posten für Fachausschüsse abgelehnt worden waren. Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig.

In der Landschaftsversammlung des Rheinlandes, dem Parlament des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), der für die Kommunen übergeordnete Aufgaben etwa in der Behindertenhilfe oder beim Betrieb von Psychiatrien übernimmt, wird über die Arbeit und den Einsatz der finanziellen Mittel der Kommunen dafür entschieden. Die Mitglieder werden von den Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt. In der aktuellen Versammlung (2020-2025) stellt die AfD sechs von 126 Mitgliedern. Die Arbeit bereiten wie in anderen Parlamenten auch die Fachausschüsse vor.

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Der Rheinische Rat: Wichtiges Gremium der Kommunen im Rheinland

Bei dem nun gerichtlich entschiedenen Streit war es um die Nachbesetzung von Posten in den Ausschüssen gegangen, die zuvor von AfD-Vertretern bekleidet worden waren. Die von der Partei dann vorgeschlagenen Nachfolge-Kandidaten waren aber nach erfolgloser Wahl teilweise abgelehnt worden. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte darin noch ein Problem gesehen.

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Dem folgten die Richter des obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts nun aber in der Berufungsverhandlung nicht: Das Recht der Fraktionen beschränke sich auf Vorschläge, teilte das Gericht nach seiner Entscheidung mit. Die Fraktionen hätten dagegen kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Da sorge es auch nicht für rechtliche Bedenken, dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme eines Wahlvorschlags unbesetzt bleibe, bis ein neuer Vorschlag die notwendige Mehrheit erreiche.

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Auch die ins Feld geführte „Blockadehaltung“ gegenüber der AfD-Fraktion sahen die Richter nicht: Immerhin seien bei den Einzelwahlen im März vergangenen Jahres 11 von 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Personen gewählt worden.