Überhängende Bäume

Ernten tabu? Wann Sie bei Nachbars Früchten zugreifen dürfen

Fremde Früchte: Solche, die von selbst vom Nachbargrundstück auf das eigene fallen, dürfen aufgesammelt werden - Nachhelfen ist aber verboten. | © Christin Klose/dpa-tmn

14.10.2025 | 14.10.2025, 13:12

Äpfel, Quitten, Birnen, Nüsse: Im Herbst ist Erntezeit für allerlei reife Früchte. Verlockend, wenn die Zweige des Nachbarn aufs eigene Grundstück ragen. Aber darf ich mich dann einfach an dessen Obst- oder Nussbäumen bedienen?

Nein, so einfach ist das nicht. Hängen Früchte vom Nachbargrundstück über den Zaun, darf man sie laut Immobilienverband Deutschland (IVD) trotzdem nicht einfach pflücken.

Nur wenn sie von selbst auf den Boden fallen und auf dem eigenen Grundstück liegen bleiben, dürfen diese aufgesammelt werden.

Dabei gilt: Nachhelfen ist tabu. Äste zu diesem Zweck zu schütteln, ist also nicht erlaubt.

Klare Absprachen können Konflikte vermeiden

Doch mit der Freude über die Früchte kann auch nervige Verpflichtung einhergehen. Denn meist fallen im Herbst nicht alleine diese vom Baum. Auch das vom Nachbarbaum herabfallende Laub muss von dem Grundstückseigner entfernt werden, auf dessen Boden es liegen bleibt.

Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung eines Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann man vom Nachbarn Abhilfe verlangen. Im Extremfall bestehe sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dann müsse der Nachbar für möglicherweise angefallene Aufwendungen finanziell aufkommen. Der IVD rät in solchen Fällen, frühzeitig ein klärendes Gespräch zu suchen. Oft ließen sich so einvernehmliche Lösungen finden.