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Gutscheine schenken: Wo die Tücken liegen

Unter jedem vierten Weihnachtsbaum liegen Gutscheine. Solche Geschenke sind praktisch, weil man auf jeden Fall den Geschmack des Beschenkten trifft. Ein paar Dinge müssen die Beschenkten dennoch beachten.

Passt immer: Der Gutschein zu Weihnachten ist in Deutschland überaus beliebt. | © picture alliance

Stefan Schelp
23.12.2019 | 23.12.2019, 18:00

Bielefeld. Das lohnt sich richtig: Der Handelsverband hofft im Weihnachtsgeschäft auf Umsätze von rund 100 Milliarden Euro, OWL will daran mit 2,1 Milliarden Euro profitieren. Ein stattlicher Anteil des Geschenk-Umsatzes entfällt dabei auf Gutscheine. Unter jedem vierten Weihnachtsbaum liegen an Heiligabend  solche Karten.

"Besonders beliebt sind Gutscheine für Musicalbesuche, Wellness oder Städtereisen", erklärt Christiane Beyerhaus, Expertin für Handel und Einkauf an der International School of Management (ISM) in Hamburg - Dinge, die man sich selbst nicht mal so eben leistet. Mit Gutscheinen kann man also kaum etwas falsch machen - wenn man ein paar Regeln beachtet. Die wichtigsten Tipps:

Wie lange bleibt ein Gutschein gültig?
Steht auf dem Gutschein kein Ablaufdatum, ist er im Normalfall drei Jahre lang gültig, erklärt Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Das sei die übliche Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche. Fristbeginn ist jeweils das Ende des Jahres, in dem der Anbieter den Gutschein ausgestellt hat. "Wer also 2019 einen Gutschein geschenkt bekommt, kann diesen bis zum 31. Dezember 2022 einlösen."

Gilt die Drei-Jahres-Frist tatsächlich für alle Gutscheine?
Nicht ganz. Gerichte haben den Gutschein-Ausstellern zugestanden, in bestimmten Fällen auch kürzere Ablauffristen festzusetzen. Dafür brauchen sie aber einen guten Grund, Zum Beispiel steigende Personalkosten. Diese könnten bei einem Gutschein über eine Dienstleistung, wie etwa einen Friseurbesuch, relevant werden. Zu kurz dürfen die Fristen nicht sein: So sehen die Gerichte Fristen unter einem Jahr meist als unwirksam an. Das Oberlandesgericht München hat in zwei Urteilen bereits festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkuaf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf (Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07), erklärt die Verbraucherzentrale.

Also gleich nach Weihnachten los?
Wer will, kann sich gleich am Sonntag zwischen den Jahren ins Getümmel stürzen. Verkaufsoffene Sonntage in der Region gibt es am 29. Dezember zum Beispiel in Herford, Bad Salzuflen und in Minden.

Was passiert, wenn man den Gutschein doch erst nach etwas mehr als drei Jahren wiederfindet?
"Dann ist man vom Einzelhändler abhängig", sagt Jörg Beyer vom Handelsverband OWL. Viele seien da durchaus kulant. Schwierig wird das dann allerdings, wenn das Geschäft inzwischen an die nächste Generation weitergegeben oder gar an einen anderen Anbieter verkauft worden ist.

Aber eigentlich sind Gutscheine für die Einzelhändler doch ein gutes Geschäft.
"Stimmt", sagt Beyer. Denn oftmals wird ja nicht nur der Gutschein über 100 Euro umgesetzt, sondern der Beschenkte legt noch einmal 50 Euro obendrauf. "Der Einzelhändler generiert so zusätzlichen Umsatz." Und er hat mit den wilden Umtauschaktionen weniger zu tun, die regelmäßig nach Weihnachten anlaufen.

Was passiert mit einem Theater-Gutschein, wenn man die Aufführung verpasst hat?
Sind die Aufführungen vorbei, ist der Gutschein verfallen. Ist ein Gutschein zwar abgelaufen, die dreijährige Verjährungsfrist aber noch nicht, können Verbraucher sich den Geldwert des Gutscheins auszahlen lassen. Dabei müssen Sie jedoch einen Abzug von 15 bis 20 Prozent für den entgangenen Gewinn des Ausstellers in Kauf nehmen, erklärt Michaela Rassat. "Wichtig: Es gibt keinen generellen Anspruch auf die Barauszahlung eines Gutscheins."

Kann man Gutscheine auch stückeln?
Da gibt es keine eindeutige Regel. Aber kaum ein Händler dürfte sich weigern, wenn man etwa von einem Kaufhaus-Gutschein über 50 Euro im Januar einen Pullover, im März eine CD und im Sommer eine Badehose ersteht. Der jeweilige Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. "Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht", sagt die Verbraucherzentrale.

Was ist, wenn auf dem Geschenk-Gutschein ein Name vermerkt ist, aber jemand anders ihn einlösen will?
Kein Problem, ein Gutschein ist übertragbar, dem Händler kann es schließlich egal sein, mit wem er Umsatz macht. Der Name auf dem Gutschein sorgt für die persönliche Note, ob der Beschenkte den Gutschein dann doch weiterreicht, ist unerheblich.

Was passiert, wenn das Geschäft, das den Gutschein ausgestellt hat, in die Insolvenz rutscht, bevor der Gutschein eingelöst werden kann?
Das ist ärgerlich, aber dann kann der Gutschein tatsächlich nicht mehr eingelöst werden. Es wird dann knifflig. Denn wer einen verfallenen Gutschein besitzt, kann die Forderung gegen den Anbieter zur Insolvenztabelle anmelden. Bis man dann an sein Geld kommt, kann es allerdings dauern. Und selten springen am Ende mehr als fünf Prozent der Summe für den Gläubiger heraus.