Von
Stefan Schelp
07.05.2019 | 09.05.2019, 18:05
Reality-TV
Das eigene Häuschen ist wieder schick und wohnlich, dafür hält jetzt aber das Finanzamt die Hand auf
Köln. "Zuhause im Glück" ist für RTL ein Quotenbringer. Und für die Kandidaten ein Glücksfall, weil ihnen ihr Zuhause hübsch gemacht wird.
Innenarchitektin Eva Brenner und ihre Architekten- und Handwerkerkollegen schicken die Familie für eine Woche in den Urlaub und verwandeln das Gebäude in ein wohnliches Zuhause. Die Eigentümer müssen dafür nichts bezahlen.
Das Finanzgericht Köln sorgt nun allerdings für einen Wermutstropfen. Ein Teilnehmer von "Zuhause im Glück" muss nun nämlich die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden. (1 V 2304/18)
Der Kandidat hatte sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung verpflichtet, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Zudem habe er der Produktionsgesellschaft die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen eingeräumt. Hierfür erhielt der Kandidat zwar kein Geld, er brauchte im Austausch jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen.
Das Finanzamt besteuerte nun aber 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen des Kandidaten. Der hat nun aber "Glück im Unglück", denn er braucht die Einkommensteuer trotzdem nicht komplett zu bezahlen.
Der 1. Senat gab dem Finanzamt zwar grundsätzlich Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Dennoch hat der Senat das Einziehen der Steuer ausgesetzt.
Begründung: Das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.
Ein Webabo bietet Zugriff auf alle Artikel.
Mit NW+-Updates per Mail - jederzeit kündbar.