Eilantrag abgelehnt

Gericht: WDR muss Sahra Wagenknecht nicht zu Wahlarena einladen

Der WDR lud nur die Spitzenkandidaten jener Parteien ein, die deutlich zweistellige Umfragewerte von über zehn Prozent aufweisen. Das BSW zog vor Gericht.

Ein Wahlplakat mit Sahra Wagenknecht, Parteivorsitzende vom BSW und Bundestagsabgeordnete. | © Kay Nietfeld/dpa

06.02.2025 | 06.02.2025, 11:29

Köln (epd). Die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht muss nicht zur ARD-Sendung „Wahlarena 2025“ eingeladen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag der Partei abgelehnt (AZ.: 6 L 81/25), wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Am 17. Februar findet in der ARD die Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ statt. Dazu wurden die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten der Parteien CDU/CSU, der AfD, der SPD und der Grünen eingeladen. Die Nichtberücksichtigung des „Bündnisses Sahra Wagenknecht“ (BSW) führte zu der Klage der Partei. Antragsgegner ist der WDR, der als federführende Landesrundfunkanstalt für die in der ARD ausgestrahlte Sendung verantwortlich ist.

Die seit 2005 bestehende Sendung „Wahlarena“ findet in einem „Townhall-Meeting“-Format statt, in der Bürgerinnen und Bürger der Kandidatin von AfD sowie den Kandidaten der anderen Parteien Fragen stellen können. Der WDR hatte sich dazu entschieden, nur die Spitzenkandidaten jener Parteien einzuladen, die konstante und deutlich zweistellige Umfragewerte von über zehn Prozent aufweisen.

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Mit ihrem Eilantrag machte das BSW geltend, durch die Nichteinladung zur Sendung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt zu sein. Die Entscheidung des WDR sei nicht nachvollziehbar, da insbesondere die Grünen keine reale Chance hätten, den nächsten Kanzler zu stellen. Vielmehr habe das BSW nach dem Kandidaten der Union - Friedrich Merz - die zweitbesten Chancen auf die Kanzlerschaft.

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Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar müsse der WDR bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen beachten. Allerdings habe der WDR mit Hinweis auf die Rundfunkfreiheit auch das Recht, die Teilnehmer einer redaktionell gestalteten Wahlsendung selbst zu bestimmen. Der WDR könne die Parteien in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen.

Dem BSW komme gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu, erklärten die Richter weiter. Mit Blick auf die aktuellen Umfragewerte wiesen die eingeladenen Parteien eine deutlich bessere Ausgangslage auf, die es rechtfertige, überhaupt von einer „Chance“ auf eine künftige Kanzlerschaft auszugehen, während dies bei den kleineren Parteien mit einem deutlich niedrigeren Ausgangsniveau - wie FDP, der Linken und dem BSW - nicht der Fall sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden würde.

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