
30.04.2016 | 30.04.2016, 18:17
Horn-Bad Meinberg/Bielefeld
An den Externsteinen gilt ein besonderes Schutzkonzept für Denkmal und Umgebung
Bielefeld/Horn-Bad Meinberg. In der Nacht zum 1. Mai finden sich an zahlreichen Orten wieder Anhänger der Walpurgisnacht zusammen. In Ostwestfalen-Lippe zählen dazu die Externsteine. Benannt nach der Heiligen Walburga, deren Heiligsprechung in vergangenen Jahrhunderten am 1. Mai gefeiert wurde, hat sich die Nacht bis heute als Fest gegen angebliche Hexenumtriebe gehalten.
Sogenannte Druiden, Hexen und auch Esoteriker trafen sich in den vergangenen Jahren oft in dieser Nacht an den Externsteinen zur gemeinsamen Sonnenwendfeier, die auch als mystisches Ereignis in der Szene angesehen wird. Feiern, die dann und wann auch zweifelhafte Gruppierungen nach Lippe zog.
Deshalb hat der Landesverband Lippe in Zusammenarbeit mit der Kreispolizei, der Stadt Horn-Bad Meinberg und der Schutzgemeinschaft Externsteine für diese Nacht wieder ein Schutzkonzept für das Denkmal und das umgebende Naturschutzgebiet in Kraft gesetzt.
„Zelten, Alkoholkonsum sowie offenes Feuer oder Grillen sind nicht gestattet", heißt es in einer Mitteilung des Landesverbandes. Das Gelände darf aber grundsätzlich betreten werden. „Spirituell inspirierte Besucherinnen und Besucher dürfen die Nacht an den Externsteinen verbringen und friedlich feiern und musizieren."
Der Parkplatz der Externsteine wird am 30. April bereits um 18 Uhr geöffnet. Die Gaststätte „Zum Felsenwirt" hat zu den üblichen Zeiten geöffnet. „Das Besteigen der Felsen ist am 30. April sowie am 1. Mai ausschließlich zu den Öffnungszeiten möglich", betont der Landesverband.
Der Auto Club Europa (ACE) warnt vor Auswüchsen, die in der Walpurgisnacht immer wieder beobachtet wurden. Dazu gehört das Einwickeln von Autos in Toilettenpapier, das Beschmieren von Türgriffen mit Senf oder das Ausheben von Gullydeckeln.
„Richtig happig" könne es für die Täter werden wenn Straßenschilder geklaut oder Gullydeckel entfernt würden, warnt ACE-Justiziar Hannes Krämer. „In der Regel sprechen Gerichte dann zumindest Geldstrafen aus oder ordnen bei Jugendlichen Sozialstunden an", so Krämer. Bewerte das Gericht eine Tat jedoch als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, „kann dieser im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden".
Kinder unter sieben Jahren, so Krämer, hafteten niemals für den von ihnen angerichteten Schaden. Sei die Aufsichtspflicht der Eltern in den betreffenden Fällen nicht verletzt worden, „kann der Geschädigte auf dem Schaden sitzen bleiben". Sei die Aufsichtspflicht verletzt worden, müssten Eltern unter Umständen für den Schaden aufkommen.
Bei Kindern über sieben Jahren könne es sein, dass es selbst für den Schaden aufkommen müsse, wenn es eigenes Geld verdiene. Dies könne noch bis zu 30 Jahre nach dem „Kinderstreich" nachwirken, warnt Krämer. Die Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches beginne mit 14 Jahren. Für Erwachsene gilt: Der eingetretene Schaden muss aus eigener Tasche gezahlt werden.
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