Urteil noch nicht rechtskräftig

Amokfahrt beim Karnevalszug:  Vermeintlicher Ersthelfer muss ins Gefängnis

Das Amtsgericht verurteilt den 54-Jährigen. Das ist die Begründung - und die Schadenssumme ist fünfstellig.

Am Tag nach der Tat in Volkmarsen sind Polizei und Ermittler vor Ort. | © Simone Flörke/Archiv

12.12.2023 | 12.12.2023, 14:35

Volkmarsen/Korbach (dpa). Ein 54-Jähriger hat sich nach der Amokfahrt im nordhessischen Volkmarsen fälschlicherweise als Opfer ausgegeben, um sich Geld und Behandlung zu erschleichen. Nun verurteilte das Amtsgericht Korbach den Mann zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betrugs in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht. Die Tat sei angesichts der schrecklichen Ereignisse in Volkmarsen „moralisch gesehen schwer nachvollziehbar“, sagte die Richterin.

Sie hielt dem Angeklagten zugute, dass er am letzten Verhandlungstag gestanden hatte, nachdem er die Vorwürfe zuvor zurückgewiesen hatte. „Es ist richtig, dass ich nicht da war“, sagte der 54-Jährige, der bereits mehrfach wegen Betrugs vorbestraft ist. Es tue ihm leid und er wolle für den Schaden aufkommen.

Ein damals 29-Jähriger war am 24. Februar 2020 mit einem Auto vorsätzlich in den Rosenmontagszug der Stadt Volkmarsen gerast. Dabei verletzte er fast 90 Menschen, darunter 26 Kinder, teilweise schwer. Wie der Angeklagte einräumte, war er am Tag der Attacke in seiner Wohnung in Bad Arolsen und erfuhr von den Ereignissen aus den Medien. Gegenüber der Unfallkasse Hessen gab er sich aber als Augenzeuge der Tat und Ersthelfer aus, der infolgedessen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe.

So hoch war der Schaden

Der Mann erhielt von der Krankenkasse Verletzten- und Krankengeld. Die Unfallkasse kam für seine stationäre Behandlung in einer Traumaklinik auf. Insgesamt entstand so laut Gericht ein Schaden von rund 41.000 Euro. Außerdem versuchte der 54-Jährige zweimal erfolglos, bei Vereinen zur Hilfe von Verkehrsopfern einen Schmerzensgeldzuschuss zu bekommen. Die Richterin ordnete neben der Haftstrafe die Einziehung des erlangten Wertes an. Der Angeklagte trägt zudem die Kosten des Verfahrens.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gefordert. Sie betonte die „besondere Verwerflichkeit“ der Tat. Die Verteidigung hatte für eine schuld- und tatangemessene Strafe plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.