
18.02.2017 | 18.02.2017, 12:38
Löhne
Streit: Weil ein Hahn mitten in der Nacht kräht, gibt es Beschwerden. Tagsüber ist das hinzunehmen, wie aber die Nachtruhe gewahrt wird, liegt in den Händen des Tierhalters
Seit etwa drei Wochen hat Monika Paul ihren Hahn namens „Eselchen". Zusammen mit sieben Hennen lebt er in einem Stall in ihrem großzügigen Garten in Halstern. Kaum ist der Hahn eingezogen, gibt es Ärger: Ein Nachbar hat sich beim Ordnungsamt beschwert, dass der Hahn mitten in der Nacht krähe. „Natürlich kräht ein Hahn", sagt Monika Paul, „aber wie soll ich ihm denn klar machen, dass er es zwischen zehn Uhr abends und sechs Uhr früh nicht darf?"
„Das ist die Zeit, in der die Nachtruhe gewahrt werden muss", erläutert Wolfgang Greinke, Leiter des Ordnungsamtes Löhne. Wie der Tierhalter dafür sorgt, ist seine Sache. „Wir können niemandem vorschreiben, wie er seine Tiere zu halten hat", so Greinke. „Im Normalfall reicht es, den Stall lichtdicht zu gestalten." Dann merke der Hahn nicht, wann die Sonne aufgeht und hält in der Regel seinen Schnabel. Ebenfalls gibt es schallisolierte Ställe – in so einen will Monika Paul aber nicht investieren. Als letzte Möglichkeit bleibt die Schlachtung.
Beschwerden wie über den Hahn in Halstern gibt es laut Wolfgang Greinke häufig. „Auch Hunde, die zu laut bellen oder unangenehmer Geruch durch andere Tiere – das sind alltägliche Beschwerden. Und sie nehmen zu." Statt mit den Nachbarn zu sprechen, werde schneller mal das Ordnungsamt gerufen. „Im Sommer ist es nochmal mehr, wenn bei offenen Fenstern geschlafen wird."
Hühner gelten als Kleintiere, so wie Kaninchen oder Meerschweinchen. Ihre Anschaffung ist in einem Wohngebiet zulässig, wenn Rücksicht genommen wird, sich die Haltung also in Maßen hält. 20 Hennen und ein Hahn gelten in Halstern noch als eine angemessene private Herde. Der Lärmschutz ist allerdings Ländersache. Für NRW greifen hier zwei Paragrafen des Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG): Paragraf 9 besagt, dass zwischen 22 und 6 Uhr Tätigkeiten verboten sind, die „die Nachtruhe zu stören geeignet sind". Paragraf 12 sagt weiterhin, dass Tiere so gehalten werden müssen, dass niemand durch ihren Lärm oder Geruch „mehr als nur geringfügig belästigt wird".
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