Selbstbestimmungsgesetz

So viele Geschlechtsänderung gab es seit November 2024 im Kreis Gütersloh

Wer seinen Vornamen oder sein Geschlecht im Pass ändern lassen wollte, musste etliche Hürden nehmen. Ein neues Gesetz erleichtert das – im Kreis Gütersloh ist es bereits zu einigen Änderungen gekommen.

Das Gütersloher Standesamt rechnet mit 20 Anträgen in den ersten Monaten. | © dpa

Celina Allard
27.01.2025 | 27.01.2025, 12:34

Kreis Gütersloh. Seit knapp drei Monaten besteht das neue Selbstbestimmungsgesetz. Das eigene Geschlecht und den Namen offiziell ändern zu lassen, sollte damit deutlich erleichtert werden. Seit dem 1. August 2024 konnten sich Bürgerinnen und Bürger des Kreises Gütersloh für die vereinfachte Änderung des Geschlechtseintrags anmelden. Seit dem 1. November kann die Änderung drei Monate nach der Anmeldung durchgeführt werden. Schon im August haben sich einige Menschen dafür angemeldet. Zu wie vielen Änderungen ist es im Kreis Gütersloh seitdem tatsächlich gekommen? Die „NW“ hat in den Kommunen nachgefragt.

Gütersloh

In der Stadt Gütersloh gab es im vergangenen Jahr seit August etwa 25 schriftliche Anmeldungen und rund 100 telefonische Beratungen, schreibt Stadtsprecherin Monika Olszewski. Davon ist es bisher aber nicht in jedem Fall zur Änderung des Geschlechtseintrags gekommen: „Wir haben dem Amt für Bevölkerungsstatistik für 2024 für das Standesamt Gütersloh insgesamt 21 Beurkundungen dazu gemeldet“, schreibt Olszewski.

Wie bei jeder Gesetzesänderung habe es dabei bei der Umsetzung des neuen Gesetzes auch kleinere Herausforderungen gegeben, heißt es weiter. „Insbesondere die noch nicht umgesetzte Anpassung des Fachverfahrens seitens des externen Anbieters stellt die Standesbeamten vor Herausforderungen.“ Neue Formulare mussten entwickelt und angepasst werden. „Durch Schulungen und Eigeninitiative der Mitarbeitenden konnte jedoch eine möglichst zügige und reibungslose Bearbeitung der Anträge gewährleistet werden“, schreibt Olszewski.

Die Stadt Gütersloh habe die Herausforderungen bei der Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes gut bewältigt. Sie bleibt jedoch weiterhin aufgeschlossen für notwendige Anpassungen. Aber: „Die positive Resonanz der betroffenen Personen zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind, um die rechtliche Anerkennung von Geschlechtsidentitäten zu vereinfachen und zu respektieren.“

Rietberg

In Rietberg hatte es schon im August vier Anfragen gegeben (die NW berichtete). Weitere seien nicht hinzugekommen, berichtet Stadtsprecherin Nina Ackfeld. „Von den damals vier Anfragen ist nur eine tatsächlich durchgeführt worden. Das hat reibungslos geklappt“, schreibt sie weiter.

Harsewinkel

Das Standesamt in Harsewinkel sei nicht stark von den Geschlechtsänderungen betroffen, schreibt Sprecherin Angelina Meier zu Wickern auf Nachfrage der „NW“. Das liege vor allem daran, dass Harsewinkel durch die Schließung der Geburtenabteilung des Krankenhauses in den 80er-Jahren nicht mehr zu den klassischen „Geburtsstandesämtern“ gehört und nur noch wenige Geburtseinträge ab dieser Zeit zu verwalten hat.

Darum habe es seitdem auch keine Personen gegeben, die hier ihren Geschlechtseintrag haben ändern lassen. „Es gab einen Antrag, welcher zuständigkeitshalber weitergeleitet werden musste“, schreibt die Sprecherin weiter. Zusätzlich habe es mehrere Anfragen gegeben.

Verl

Die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen muss mindestens drei Monate vor der persönlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden, heißt es von Sprecherin Andrea Kaltefleiter. „Nach Ablauf dieser Wartefrist hat das Standesamt Verl zu einer von zwei dieser Anmeldungen die entsprechende Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens aufgenommen und an das Standesamt, das den Geburtseintrag führt, weitergeleitet.“

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Im Gegensatz zu den anderen befragten Städten gibt Verl außerdem an, aus der Bevölkerung Bedenken gehört zu haben. „Vereinzelt wurden Bedenken geäußert, dass das Gesetz möglicherweise zum Missbrauch genutzt werden könnte, etwa zur Schaffung neuer Identitäten.“

Rheda-Wiedenbrück

In Rheda-Wiedenbrück gibt es dagegen einige Menschen, die seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes ihr Geschlecht und ihren Vornamen geändert haben. 15 Anmeldungen seien seit dem 1. August 2024 eingegangen, schreibt Stadtsprecherin Lena Henkenjohann. „Insgesamt sind elf Erklärungen zum Vornamen und zum Geschlechtseintrag beurkundet worden“, heißt es weiter.

Herzebrock-Clarholz

In Herzebrock-Clarholz wurden von drei Anmeldungen zwei Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben.

Schloß Holte-Stukenbrock

Das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock gibt konkrete Zahlen aus Datenschutzgründen und „und im Einklang mit dem Offenbarungsverbot“ nicht heraus, schreibt Sprecherin Marie-Theres Horowski. „Das Ziel ist es, die betroffenen Personen vor möglicher Diskriminierung und Zwangs-Outing zu schützen und ihre persönliche Selbstbestimmung zu respektieren.“

Horowski gibt aber an, dass es seit dem Stichtag einige Anmeldungen und auch Änderungen des Geschlechtseintrags gegeben hat. „Dies ist reibungslos innerhalb weniger Tage vonstattengegangen. Die Antragsteller wurden vom Geburtsstandesamt über die Umsetzung informiert und konnten schnell neue Ausweisdokumente mit ihrem neuen Namen beantragen“, schreibt Horowski.

INFORMATION


Das müssen Betroffene wissen

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe ihres Geschlechts in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Die Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten oder es kann auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden.

Mit der Erklärung sind ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen, dem gewählten Geschlecht entsprechend, zu bestimmen.

Die Absicht zur Erklärung muss mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung bedarf der eigenhändigen Unterschrift und kann dem Standesamt im Original, per Fax oder per E-Mail (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen) übermittelt werden.

Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung kann dann die Abgabe der eigentlichen Erklärung erfolgen.