Gütersloh

MP3-Boxen und Lautsprecher: Wer zu laut Musik hört, muss zahlen

Bis zu 5.000 Euro müssen Besitzer solcher Geräte im Extremfall zahlen

MP3-Boxen sind zwar klein, können aber aber ordentlich Krach machen - und das kann viel Geld kosten. | © Andreas Frücht

08.04.2019 | 08.04.2019, 16:00

Gütersloh. Klein, leicht, laut: Kabellose MP3-Boxen und Bluetooth-Lautsprecher sind seit einiger Zeit generationsübergreifend der Renner. Auch, weil sie mittlerweile günstig zu erwerben sind. Lautes Musikhören ist somit einer breiten Masse längst nicht mehr zu Hause auferlegt, sondern verlagert sich zunehmend in die Öffentlichkeit. Ob auf dem Fahrrad, zu Fuß, im Park – Besitzer jener Musik-Kisten lassen diese mittlerweile allerorten plärren. Legal ist das natürlich nicht.

Bis zu 122 Dezibel bringen die Bluetooth-Lautsprecher mittlerweile zu Gehör, wie die NW-Recherche in einem großen Gütersloher Elektronik-Verbrauchermarkt ergibt. Wenn man bedenkt, dass ein startender Düsenjet etwa 120 Dezibel oder eine Autohupe etwa 90 Dezibel erzeugt, lässt sich die Lautstärke-Leistung erahnen. Freilich handelt es sich hier um die etwas größeren und nicht mehr ganz so leichten Modelle. Da sie jedoch keinen Strom aus der Steckdose benötigen, können sie trotzdem mobil bewegt werden und haben ordentlich Wumms.

Musikleistung bis zu 24 Stunden

Doch auch die deutlich kleineren und daher handlicheren MP3-Boxen haben es in sich. Welche Dezibel-Zahl sich hinter welchem Gerät versteckt, ist jedoch nicht so einfach herauszufinden. „Die Hersteller halten sich mit solchen Angaben zurück", erklärt der Fachmarkt-Verkäufer. Er könne lediglich mit der Watt-Zahl dienen, und die hat es in sich: „Zwischen 3 und 280 Watt bringen die Boxen", schwärmt er. Die Größe spiele dabei keine Rolle.

Das ovale Top-Modell zum Preis von knapp 200 Euro einer namhaften Firma hat gerade mal einen Durchmesser von 20 Zentimetern, ist knapp 9 Zentimeter dick, wiegt 600 Gramm und hat eine Leistung von 280 Watt. „Bei normaler Lautstärke läuft das Gerät 24 Stunden, danach muss der Akku aufgeladen werden." Generell gelte bei allen Modellen eine Musikleistung zwischen 3 und 24 Stunden, was für eine „nette Party" wohl reichen dürfte, erklärt der Angestellte.

Verboten, wenn andere belästigt werden können

Ergänzt wird die „nette Party" natürlich durch die Musikauswahl: Statt Vivaldis Streichkonzert brüllen aggressive Rap-Musikanten ihre Botschaften in die Natur oder es wummern harte Technobässe nachts durch die Fußgängerzone – je lauter, desto besser, scheint das Motto.

Doch was wohl den wenigsten bekannt ist: Die coolen Gadgets dürfen im Prinzip garnicht im Freien eingesetzt werden – weder am Tag noch nachts. Laut Paragraf 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes „dürfen derartige Geräte nur in der Lautstärke betrieben werden, die unbeteiligte Personen nicht wesentlich beeinträchtigt", heißt es auf Anfrage seitens des Fachbereichs Ordnung. Und weiter: „Auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen, Badeanstalten, etc. ist die Benutzung der Geräte verboten, wenn andere belästigt werden können."

Beschwerden gibt es immer wieder

Beschwerden über zu laute Musik gebe es daher immer wieder, heißt es in der Stellungnahme der Stadt weiter – vielfach zur Nachtzeit bei Partys im Haus oder im Garten. „Für die Betroffenen bleibt in der Regel nur eine Anzeige beim Fachbereich Ordnung, da die Verstöße in der Regel nicht durch Ordnungskräfte festgestellt werden können und die betroffenen Bewohner auch die wesentliche Beeinträchtigung und Belästigung darstellen müssen." Sofern eine Anzeige vorliegt, könne ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Hier sieht das Landes-Immissionsschutzgesetz übrigens empfindliche Strafen vor: Bei der „Benutzung von Geräten in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden", können zwischen 25 und 250 Euro fällig werden und bei der „Ausübung von Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören" sind es immerhin zwischen 50 und 5.000 Euro.

Ob sich Lärmverursacher davon beeindrucken lassen, ist fraglich; den Herstellern ist es sowieso egal. Ein Beispiel: Vor knapp drei Jahren warb ein Hersteller zur Markteinführung mit folgendem Spruch: „Laut ist leider nicht jedermanns Sache, deshalb wird unser Gerät mit einer einjährigen Rechtsschutzversicherung ausgeliefert" – bei 115 Dezibel tut diese wohl auch not.