Beschilderung ignoriert

Gericht: Raserei im Baustellenbereich kann Vorsatz sein

Augen auf im Straßenverkehr: Das sollte generell selbstverständlich sein. Doch erst recht im Bereich von Baustellen, wo es oft nur viel langsamer vorangehen darf. | © Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

24.10.2025 | 24.10.2025, 00:07

Ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter reduziert mit jeweiligen Schildern ein Tempolimit schrittweise - etwa im Bereich von Baustellen. Wer den ignoriert und massiv schneller als erlaubt fährt, handelt in der Regel vorsätzlich. Das zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 201 ObOWi 26/25).

Raserei in der Autobahnbaustelle - das hatte Folgen

Ein Mann fuhr in einem Baustellenbereich erheblich zu schnell - er wurde mit 170 km/h gemessen, obwohl an der Stelle nur Tempo 80 erlaubt gewesen war. Zuvor hatten Verkehrsschilder an beiden Straßenseiten viermal die Geschwindigkeit schrittweise heruntergesetzt.

Als Konsequenz folgten vom zuständigen Amtsgericht eine Geldbuße von 1.400 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Dagegen wollte der Mann sich wehren und legte Rechtsbeschwerde ein. Er monierte unter anderem: Die Verdopplung des wegen eines fahrlässigen Verstoßes verhängten Bußgelds wäre nicht begründet worden.

Welchen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde?

Doch das hatte vor dem BayObLG keinen Erfolg. Vereinfacht gesagt hätte das Amtsgericht ein mögliches Übersehen der Schilder nur dann aufgreifen und im Urteil erörtern müssen, wenn es Hinweise darauf gegeben hätte. Oder aber der Betroffene hätte das konkret eingewandt - das war hier aber nicht der Fall.

Vielmehr drängte sich geradezu der Schluss auf, dass der Fahrer die Begrenzungen auch bemerkt hatte. Daher korrigierte das Gericht den Schuldspruch von fahrlässigem auf vorsätzliches Handeln.

Da keine Verfahrensrüge erhoben wurde und sich an der Rechtsfolge nichts änderte, war den Angaben zufolge eine solche Korrektur zulässig. Es blieb somit bei der Strafe, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Allgemein kann nach gefestigter Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 Prozent in der Regel von Vorsatz ausgegangen werden. Vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall die jeweils gültige Geschwindigkeit klar und mehrfach angezeigt worden war.