Normalerweise wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit durchgeführt. Ist die Trennungszeit jedoch deutlich länger als die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, kann das anders aussehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 UF 101/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall heiratete ein Paar 1985 und lebte bis 1995 zusammen. Geschieden wurde es aber erst 2024, also fast 30 Jahre später. Das Amtsgericht teilte im Versorgungsausgleich die Rentenansprüche aber für den gesamten Zeitraum von 1984 bis 2023 auf.
Dagegen legte die Frau Beschwerde ein: Nach fast 29 Jahren Trennung sei eine vollständige Teilung der Ansprüche unangebracht, da beide seit Langem wirtschaftlich unabhängig seien.
Gericht: Einbeziehung der Trennungszeit nicht fair
Das höhere Gericht gab der Klägerin recht: Die Einbeziehung einer Trennungszeit von fast drei Jahrzehnten stehe nicht mehr im Einklang mit dem ursprünglichen Sinn des Versorgungsausgleichs, befand die 2. Instanz.
Bei einer solch langen Trennung ohne finanzielle Verbindung könne er auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens begrenzt werden – im vorliegenden Fall wurden die Rentenansprüche aus der Ehezeit bis ein Jahr nach der Trennung aufgeteilt, also bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können.