Es kann jeden treffen: Eine schwere Krankheit oder ein schwerer Unfall – und plötzlich geht es um Leben und Tod. Womöglich kann man dann nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen und finanzielle Fragen entscheiden.
Daher ist es gut, sich rechtzeitig Gedanken über heikle Fragen zu machen und diese festzuhalten, auch für die Angehörigen. Dabei helfen drei Instrumente: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Patientenverfügung
„In der Patientenverfügung bringt man zum Ausdruck, wie man in bestimmten medizinischen Situationen behandelt werden will", sagt Verena Querling, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Welche Maßnahmen wünscht man sich und welche lehnt man ab? Von den im Internet angebotenen Musterformularen mit Ankreuz-Option rät sie aber ab. „Oft machen sich die Menschen gar nicht klar, was sich hinter Formulierungen verbirgt: Wer sagt, er wolle Organe spenden, kann nicht gleichzeitig die künstliche Beatmung ablehnen", so Querling. Denn um Organe spenden zu können, müsse der Kreislauf bis zur Entnahme der Organe künstlich aufrechterhalten werden. Besser sei es, seinen Willen individuell niederzuschreiben. Dabei sollte man in drei Schritten vorgehen: Was sind meine Werte und Erfahrungen, aus denen sich meine Einstellungen ableiten? Welche Situation will ich regeln – Demenzerkrankung, Koma, Endstadium einer Krankheit? Was will ich erlauben oder verweigern? Hierbei geht es um Fragen wie Beatmung, künstliche Ernährung, Blutinfusion und die Gabe sedierender Schmerzmittel. „Hier sollte man sich im Zweifel auch medizinisch beraten lassen", so Querling. Aktive Sterbehilfe wie das Setzen einer tödlichen Spritze ist auch nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiter verboten, solche Maßnahmen kann man sich daher auch nicht wünschen, so Querling.
Bei der Erstellung lassen sich Textbausteine nutzen, die das Bundesjustizministerium und die Verbraucherzentrale vorgeben. In jedem Fall gilt: Die Verfügung muss schriftlich aufgesetzt, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Man sollte sie alle drei Jahre hervorholen und schauen, ob sie noch passt und per Unterschrift bestätigen oder ändern.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht regelt man finanzielle, rechtliche und gegebenenfalls auch medizinische Fragen, die durch die Patientenverfügung nicht abgedeckt sind. In der Vorsorgevollmacht bestimmt man eine Person seines Vertrauens, die entscheiden kann, falls man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Das kann ein Angehöriger oder ein guter Freund sein. Man kann auch mehrere Personen für unterschiedliche Fragen bestimmen.
Wenn man sich selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, ist es wichtig, dass Angehörige Zugriff auf Bankkonten haben, um etwa Mieten, Krankenhaus- oder Handwerkerrechnungen bezahlen zu können. „Die Vollmacht sollte möglichst alle Vermögens- und Finanzangelegenheiten umfassen", rät Querling. Und für Bankgeschäfte braucht man oft noch eine gesonderte Bankvollmacht, für die die Geldinstitute eigene Formulare bereithalten. Gesetzlich ist es ausgeschlossen, dass der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst und zu seinen Gunsten macht. Das soll Missbrauch verhindern. Will man, dass der Bevollmächtigte im Zweifel auch Kredite aufnehmen kann, etwa um einen Betrieb am Laufen zu halten, muss die Vollmacht zudem notariell beurkundet werden. In der Vorsorgevollmacht können Eltern auch bestimmen, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmert, falls beide Eltern ums Leben kommen. Als Bevollmächtigten sollte man nur jemanden einsetzen, zu dem man absolutes Vertrauen hat. Gibt es keine solche Person, kann man alternativ eine Betreuungsverfügung aufsetzen.
Betreuungsverfügung
Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Ein Gericht kontrolliert hier den Betreuer, den man selbst bestimmt hat. „Das kann wichtig sein, wenn es um viel Geld oder Immobilien geht – der Betreuer muss dem Gericht anzeigen, welche Vermögensdispositionen er vorgenommen hat", sagt Expertin Querling. Man legt auch fest, was der Betreuer tun soll – etwa die Enkelin im Studium unterstützen oder ein Grundstück verkaufen. In der Betreuungsverfügung kann man sich eine Person als Betreuer wünschen – oder auch eine Person als Betreuer ausschließen. „Das Gericht ist an die Festlegung der gewünschten Person grundsätzlich gebunden und kann nur bei wichtigen Gründen davon abweichen, etwa wenn der als Betreuer vorgesehene Mensch zwischenzeitig Straftaten begangen hat", erläutert die Verbraucherschützerin.
Formales
„Es macht Sinn, alle drei Dokumente zu haben", sagt Querling. Pflicht ist keins davon. Man kann beim Zentralregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, dass es eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gibt. „Die Verfügungen sollte man nicht verstecken, schon gar nicht im Tresor", rät die Expertin. Stattdessen sollten die Dokumente leicht auffindbar sein – etwa in einem Vorsorge-Ordner, von dem auch der Partner oder die Kinder wissen. „Wichtig ist aber, dass man sich über seine Wünsche klar wird und diese zum Ausdruck bringt. Sprechen Sie also über Ihre Vorstellungen."
Die nächsten Termine der Vorsorge-Serie:
- 23. November: Organspendeausweis – was man wissen muss
- 26. November: Wie man ein Testament verfasst
- 30. November: Digitales Erbe
- 3. Dezember: Schenkungen – wie man Hinterbliebenen wirksam helfen kann
- 7. Dezember: Beerdigung – Kosten und Vorbereitung
- 10. Dezember: Witwenrente und Hinterbliebenen-Versorgung
INFORMATION
Der Vorsorgeordner kann ab sofort zum Einführungspreis von 19,90 Euro (statt 24,90 Euro) hier oder telefonisch unter 0521/555-448 vorbestellt werden. Dieser Rabatt ist gültig bis einschließlich 30. November. NW-Karten Inhaber erhalten zusätzlich 20 Prozent Rückvergütung.