Wirtschaft

Jahreswechsel: Was sich 2017 ändert

Sinkende Zinsen, dafür höhere Steuerfreibeträge und Veränderungen bei Stromkosten und Energieeffizienz

Wie hier in Paderborn ist der Jahreswechsel kräftig gefeiert worden. 2017 treten einige Änderungen in Kraft. | © Marc Köppelmann

01.01.2017 | 02.01.2017, 07:00

Bielefeld (dpa). Mit dem Jahreswechsel gibt es einige gesetzliche Neuerungen. Viele bieten Vorteile für die Verbraucher und Sparer, allerdings machen sich die schwachen Zinsen weiter bemerkbar. Grund zur Freude ist das Lutherjahr, der Reformationstag wird einmalig deutschlandweiter Feiertag.

Zinsen sinken, Steuerfreibeträge steigen

Garantiezins: Für neue Verträge zu einer klassischen Lebensversicherung gilt ab 1. Januar ein neuer Garantiezins - auch Höchstrechnungszins genannt. Der Zinssatz sinkt von 1,25 auf nur noch 0,9 Prozent, es ist der Zins, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen. Für Bestandskunden ändert sich nichts, sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Information
Weitere Änderungen 2017:
Teil 1: Steuerzahler werden entlastet
Teil 2: Rente, Pflege, Mindestlohn
Teil 3: Steuerentlastungen und Vereinfachungen


Lebensversicherungen/Steuern: Ab 2017 gelten neue Steuerregeln bei Einmalauszahlungen Wer nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen hat, muss die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit dem individuellen Tarif versteuern. Vorausgesetzt, dass das 60. Lebensjahr vollendet wurde und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand hatte.

Altersvorsorge

Riester-Rente: Mehr Transparenz über das Preis-Leistungsverhältnis eines Riester- oder Basisrentenvertrags und die enthaltenen Produkte, erhalten die Verbraucher künftig vor Vertragsabschluss. Alle Anbieter müssen ab 1. Januar ein neues einheitliches Produktinformationsblatt erstellen. Die Verbraucher können so erkennen, wie chancen- und risikoreich das von ihnen gewählte Produkt ist. Hinzu kommt eine Chancen-Risiko-Klasse, die durch eine neutrale Stelle zugeordnet wird.

Betriebliche Altersvorsorge: Als Folge der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich laut Versicherungsverband GDV auch der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der Höchstbetrag der Förderung klettert somit von 2976 auf 3048 Euro pro Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der steuerfreie Betrag um weitere 1.800 Euro erhöhen.

Rürup-Rente: Wer seine Altersvorsorge in Teilen als Basis-Rente („Rürup-Rente") plant, kann 2017 nach Darstellung der Versicherungswirtschaft erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung geltend machen.
Der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente wird von 22.767 auf 23.362 Euro angehoben. Zusätzlich wächst der Anteil, den das Finanzamt der eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von 82 auf 84 Prozent. Somit sind im Jahr 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Keine steuerliche Berücksichtigung finden dabei die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Stromkosten und Energieeffizienz

EEG-Umlage/Netzentgelte: Durch die Neuregelungen der Förderung von Strom aus Windkraft und Sonne, könnte es auch für die Verbraucher teurer werden. Die Ökostrom-Umlage für die Produzenten wird von 6,35 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde angehoben, zudem steigen die Netzentgelte. Die geringen Einkaufspreise für die Stromanbieter aus den vergangenen zwei Jahren, könnten den Teuerungseffekt für die Verbraucher allerdings dämpfen. Laut Verbraucherzentrale NRW, sei deshalb nicht mit flächendeckenden Preiserhöhungen zu rechnen. Falls es doch zu Preiserhöhungen kommen sollte, könnten Kunden aber auch immer einen Anbieterwechsel prüfen. In einem solchen Fall gebe es immer ein Sonderkündigungsrecht.

Ökostrom: Im Jahr 2017 erfolgt eine Umstellung der Förderung des Ökostroms. Durch die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten Betreiber größerer Windparks oder Solaranlagen sowie von Biogas-Anlagen künftig für eingespeisten Strom keine feste, gesetzlich festgelegte Vergütung mehr.
Ersetzt werden die Festpreise durch ein Bieterverfahren. Bei neuen Projekten wird über eine Ausschreibung festgehalten, wie hoch die Subventionen pro Kilowattstunde veranschlagt werden. Der Anbieter, der die geringsten Subventionen fordert, erhält den Zuschlag.

Elektrogeräte: Ab September 2017 dürfen nach Angaben der Verbraucherzentralen entsprechend der EU-Ökodesign-Richtlinie nur noch Staubsauger verkauft werden, die eine maximale Leistung unter 900 Watt haben. Gekennzeichent mit dem EU-Label, wird auch deutlich, dass der Jahresstromverbrauch maximal bei 43 Kilowattstunden liegen darf. Die Saugkraft sei trotz der geringeren Leistung nicht beeinträchtigt, dies belegen auch Tests der Stiftung Warentest.

Heizungsanlagen: Seit 2016 gibt es laut der Verbraucherzentralen eine Energieeffizienz-Kennzeichnung für Heizungsgeräte im Bestand. Neu ist ab 2017, dass Bezirksschornsteinfeger verpflichtet sind, alle noch nicht gekennzeichneten Geräte gestaffelt nach Baujahren zu etikettieren. Damit soll deutlich gemacht werden, wie sparsam die Geräte Energie einsetzen.

Sonderfeiertag dank Lutherjahr

Feiertag: Aus Anlass des Reformationsjubiläums ist der 31. Oktober 2017 bundesweit einmalig ein Feiertag. An diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers Thesen zum 500. Mal. Somit gibt es in der 44. Kalenderwoche mit dem Reformationstag und Allerheiligen gleich zwei aufeinanderfolgende Feiertage in NRW.