Paderborn/Münster

Für Flüchtling gebürgt: Gericht verhandelt über Kosten

Mehrere Tausend Euro sollen zwei Männer an zwei Jobcenter zurückzahlen, weil sie 2014 für syrische Flüchtlinge gebürgt haben. Nun entscheidet das Oberverwaltungsgericht.

Zwei Männer sollen mehrere Tausend Euro an zwei Jobcenter zurückzahlen, weil für syrische Flüchtlinge gebürgt haben. | © picture alliance / dpa

08.12.2017 | 08.12.2017, 17:44

Paderborn/Münster (dpa/lnw). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW verhandelt ab heute über zwei Fälle, in denen Männer für syrische Flüchtlinge gebürgt haben und sich nun gegen ihre Zahlungsverpflichtung wehren.

In dem ersten Fall soll ein türkischer Staatsangehöriger rund 1.700 Euro an das Jobcenter Leverkusen zahlen. Das Jobcenter hat in dieser Höhe Sozialleistungen für zwei Syrer ausgegeben, für die der Mann gebürgt hat (Az: 18 A 1197/16). In dem zweiten Fall hatte das Jobcenter des Kreises Paderborn von einem zweiten Mann ursprünglich 5.185 Euro zurückgefordert (Az.: 7 K 2764/15). Im Fall aus Leverkusen wurde die Klage des Mannes in erster Instanz abgewiesen, in dem Fall aus Paderborn hatte der Kläger Recht bekommen. Nun verhandelt das OVG in der zweiten Instanz.

Für Lebenshaltungskosten aufkommen

Im Rahmen humanitärer Landesaufnahmeprogramme konnten syrische Flüchtlinge ab 2013 nach Deutschland kommen, wenn sich jemand verpflichtete, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. Das Aufnahmeprogramm in NRW gab es 2013 und 2014. Strittig war, wie lange diese Verpflichtungserklärung die Bürgen binden sollte.

Nach einem Erlass des NRW-Innenministeriums von April 2015 sollte die Verpflichtungserklärung enden, wenn Syrer einen Aufenthaltstitel nach einem erfolgreich durchlaufenen Asylverfahren haben. Demgegenüber war das Bundesinnenministerium der Auffassung, dass die
Verpflichtungserklärung auch danach noch weiter gilt.

Im Januar 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass diejenigen, die eine Verpflichtung für einen Flüchtling abgegeben haben, auch dann bürgen müssen, wenn er das Asylverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Sie teilten damit die Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums. Auch dieser Fall lag damals vorher beim OVG NRW. "Das Spannende wird sein, ob das OVG nun die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bestätigt oder davon abweicht", sagte Birgit Naujoks vom Flüchtlingsrat NRW.