Bielefeld. Mancher Aufenthalt im eigenen Garten entpuppt sich als Ärgernis, der mit dem Nachbarn ausgetragen werden muss. Einige Beispiele:
Ein Großgarten-Besitzer in Baden-Württemberg hatte für den Bau seiner 12 Meter langen und 5 Meter hohen Scheune den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten und eine behördliche Baugenehmigung für den Bau vorzeigen können. Dennoch wurde er gerichtlich zum Abriss des Gebäudes verpflichtet. Denn es stellte sich heraus, dass der Schuppen nur gebaut worden war, um den Nachbarn zu schikanieren. In einem solchen Fall sei die Genehmigung der Behörde nichtig, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. 
AZ: VGH, 8 S 98/08
In Bayern ärgerte sich ein Grundstückseigentümer darüber, dass die Bäume aus Nachbars Garten bis zu vier Meter in sein Grundstück hinein wuchsen. Das Landgericht Coburg urteilte, dass das nicht hinzunehmen sei. Das Argument des Baumbesitzers, er würde "doch gar nicht spürbar beeinträchtigt", müsse nicht akzeptiert werden. Denn "angesichts des Überhangs mit dadurch verstärkter Schattenbildung und – den Naturgesetzen entsprechend – herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen ist eine Beeinträchtigung nicht zu bezweifeln", so das Gericht. Der Baumbesitzer müsse zur Gartenschere beziehungsweise Kettensäge greifen. AZ: 33 S 26/08
Mieter eines Reihenhauses verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn, wenn sie auf ihrer Terrasse ein Pavillon-Zelt aufbauen, das den ganzen Sommer über für Schatten sorgen soll, entschied das Landgericht Hamburg. Das gilt unabhängig davon, dass die Terrassen unmittelbar aneinander angrenzen und der Sonnenschirmersatz über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinausragt. Auch die Regelung im Mietvertrag (hier der angehängten "Gartenordnung"), wonach "Sommerlauben und ähnliche Aufbauten" untersagt sind, rechtfertigt nicht das Verbot des Pavillons, solange er nicht fest mit dem Boden verankert ist. Das Gericht stellte schließlich fest, dass "eine im Grundsatz zulässige Nutzung eines Gegenstandes nicht dadurch unzulässig werde, dass von ihm besonders intensiv Gebrauch gemacht" werde. 
AZ: 311 S 40/07
Wurzeln einer Lärche, die auf dem Grundstück des Nachbarn steht, drangen in das Regenkanalabflussrohr des Grundstückbesitzers ein, wodurch es verstopfte. Es kam zur Überschwemmung des Kellers und zur Überflutung des Gartens. Der Besitzer der Lärche musste aber nicht für die Folgeschäden aufkommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass es Wurzeln nicht möglich sei, "aktiv in ein Rohr einzudringen". Das Rohr musste also bereits Risse gehabt haben. Lediglich die Kosten für die Ursachenfindung des Wassereintritts, der Wurzelentfernung und die Rohrerneuerung müssen ersetzt werden. AZ: 22 U 6/07
Ein Grundstücksbesitzer, der das Grünzeug, welches aus Nachbars Garten herüber wuchs, selbst zurückgeschnitten hatte, erhielt zwar grundsätzlich Recht, da er dem Nachbarn eine Frist gesetzt hatte. Allerdings hätte er es bei einer "Beschneidung" belassen und nicht für einen "Kahlschlag" sorgen sollen, urteilte das Landgericht Coburg. Ziersträucher musste er ersetzen.AZ: 32 S 83/06